Werbungskostenabzug bei Wohnung im Miteigentum

Wie Werbungskosten der eigenen Wohnung steuerlich abgezogen werden dürfen, wenn die Wohnung beiden Ehegatten gehört, hat der BFH kürzlich in einem Urteil klargestellt.

In seinem Urteil vom 6.12.2017 (BFH, Urteil v. 6.12.2017, VI R 41/15) hatte der BFH die Gelegenheit, darzulegen, in welcher Höhe ein Abzug der Kosten einer Wohnung als Werbungskosten in Betracht kommt, wenn diese Wohnung beiden Ehegatten gehört.


Praxis-Hinweis: Wann die Kosten der Wohnung zu 100 % abzugsfähig sind

Eines vorweg: im Urteil ging es nicht um die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers, denn da die genutzte Wohnung von der eigentlichen Wohnung der Eheleute getrennt war, griffen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH die gesetzlichen Beschränkungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht. Es handelte sich eben um eine andere Wohnung und nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Die Entscheidung des BFH erscheint dabei zutreffend. Allerdings geht aus dem Sachverhalt nicht hervor, warum die Eheleute die Wohnung, die zu Arbeitszwecken genutzt wurde, zusammen erworben haben.

Hätte die Ehefrau, die die Wohnung genutzt hat, die Wohnung allein erworben, wäre ein voller Abzug der Kosten als Werbungskosten möglich gewesen. Auch hätte sie mit dem Ehemann einen Mietvertrag wie unter fremden Dritten über den Anteil des Ehemannes über seinen Anteil an der Wohnung abschließen können. Die Mietzahlungen wären dann als Werbungskosten abzugsfähig gewesen, der Ehemann hätte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehabt, seinerseits aber ebenfalls Werbungskostenabzug für die von ihm getragenen Aufwendungen geltend machen können. Insofern lagen hier wohl Umstände vor, die einen solche Gestaltung ausgeschlossen haben, oder aber es ist schlicht ein Fehler in der Planung unterlaufen.

Ausschließlich beruflichen Zwecken dienende Wohnung im Miteigentum

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden:

  • In 2007 bezogen sie eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus.
  • Im selben Haus, aber in einer anderen Etage, erwarben sie eine weitere Wohnung, die jedem Ehegatten zur Hälfte gehörte. Diese zweite Wohnung wurde von der Ehefrau ausschließlich beruflich genutzt.
  • Das Darlehen zum Erwerb der zweiten Wohnung nahmen jedoch beide Kläger gemeinsam auf, die Kosten wurden von einem gemeinsamen Konto gezahlt.

In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre setzen die Kläger die gesamten Kosten der zweiten Wohnung als Werbungskosten bei der Klägerin an. Das Finanzamt erkannte jedoch die Kosten nur zur Hälfte an, da dies dem Miteigentumsanteil der Klägerin entsprach. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.

Grund für den Abzug von 50 % der Kosten: Nur in dieser Höhe wurden die grundstücksorientierten Aufwendungen getragen


Die Revision der Kläger hatte gleichfalls keinen Erfolg. Der BFH urteilte, das Finanzgericht habe zu Recht einen vollen Abzug der Kosten als Werbungskosten versagt. Werbungskosten lägen dann vor, wenn sie der Erhaltung, Sicherung und dem Erwerb von Einnahmen dienten. Dabei müsse ein objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Beruf bestehen. Dies könnten auch die Kosten eines außerhäuslichen Arbeitszimmers sein, wobei in diesem Fall die Abzugsbeschränkungen des EStG für häusliche Arbeitszimmer nicht gelten würden. Hierbei sei es unstrittig, dass die Wohnung als Arbeitszimmer genutzt worden sei. Allerdings komme nur ein Abzug von 50 % der Kosten in Betracht, da die Klägerin nur in dieser Höhe die grundstücksorientierten Aufwendungen getragen habe. Nur in dieser Höhe seien die Aufwendungen der Klägerin zuzurechnen, so dass sie auch nur 50 % der Schuldzinsen, Abschreibungen und übrigen Kosten als Werbungskosten geltend machen dürfe.


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