Zoll: Freihandelsabkommen zwischen EU und Japan

EU-Japan EPA – so heißt das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan, das zum 1.2.2019 in Kraft trat. Es bestehen jedoch einige Unterschiede zu bisherigen Handelsabkommen.

Zölle schrittweise gesenkt

"EU-Japan Economic Partnership Agreement" - so lautet der offizielle Name des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Japan, das zum 1.2.2019 in Kraft tritt. Allerdings erfolgt die Umsetzung schrittweise. Auch die Zölle werden nur schrittweise gesenkt. Beispiel: Für die Einfuhr von Kraftfahrzeugen gelten im Januar 2019 noch 10 % Einfuhrzoll, ab Februar 2019 bis Ende 2020 nur noch 8,8 %. Danach wird der Zollsatz weiter gesenkt.

Unterschiede zu bisherigen EU-Abkommen

Bei bisherigen Abkommen wurde in einem Anhang festgelegt, welche Verarbeitungsschritte je Ware (im Harmonisierten System) erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft zu erlangen. Im EU-Japan EPA gibt es diesen Anhang nicht, sondern stattdessen Ursprungsregelungen, die für alle Waren gelten. Es wurden Fallgruppen von A bis E, teils mit Untergruppen, festgelegt, die die Ursprungseigenschaft beschreiben und bei der Ursprungserklärung anzugeben sind. Eine komplette Darstellung führt hier zu weit, siehe „Weitere Informationen“ unten.

Ursprungserklärung (EzU – Erklärung zum Ursprung)

Bei diesem Abkommen wird auf ein Ursprungsdokument verzichtet und stattdessen eine Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung gefordert (wie bisher bei Südkorea und Kanada). Sie hat folgenden Wortlaut:

Zollabkommen Ursprungserklärung

Sie darf von einem „Registrierten Ausführer“ (REX) erstellt werden. Die Referenznummer setzt sich aus der Dienststellennummer des registrierenden Hauptzollamts und einer vierstelligen fortlaufenden Nummer zusammen. Bei den Ursprungskriterien ist dann nur „A“ oder „C2“ usw. einzutragen.

Gewissheit des Einführers

Diese Erklärung ist völlig neu: Fehlt eine Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung, so darf der Einführer auch eine Präferenzbehandlung auf Grundlage der „Gewissheit des Einführers“ beantragen. Er hat dann darzulegen, warum seiner Ansicht nach die eingeführten Waren den Ursprungskriterien entsprechen.

Weitere Informationen

Rechtsgrundlage: Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 9 vom 11. Januar 2019

Merkblatt EU-Japan-EPA


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