Zusammenfassende Meldung für Rechtsanwälte
Mit Urteil vom 27.9.2017 hat der BFH klargestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ein Rechtsanwalt zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet ist. Die anwaltliche Schweigepflicht steht dem nicht entgegen (BFH, Urteil v. 27.9.2017, XI R 15/15).
Praxis-Hinweis: Ein Rechtsanwalt, der Unternehmer im EU-Ausland berät, muss eine ZM ausfüllen
Ein wichtiges Instrument der Sicherstellung einer einheitlichen Behandlung der Umsatzsteuer innerhalb der EU ist die Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nach § 18a UStG.
Eine ZM müssen grundsätzlich alle Unternehmen abgeben,
- die innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen, sowie in genau bestimmten Sonderfällen und
- die steuerpflichtige sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführen, für die der dort ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dort schuldet.
Dies war hier offensichtlich bei einem Rechtsanwalt, der einen Unternehmer aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU berät, der Fall.
Die Zusammenfassende Meldung muss dann eine Vielzahl von Angaben beinhalten, insbesondere
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Meldepflichtigen und
- verschiedene Angaben zum Empfänger.
Bei einem Rechtsanwalt ist dabei der Einwand, dass durch die Angabe der einzelnen Auftraggeber eine Beeinträchtigung der anwaltlichen Verschwiegenheit vorliegt, nicht ganz von der Hand zu weisen. Andererseits ist die Darlegung des BFH, dass das Umsatzsteuerrecht EU-einheitlich ausgestaltet sei und damit einem Auftraggeber bekannt sei, dass die Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung besteht, auch nachvollziehbar. Ob man allerdings so weit gehen können wird, dass mit der Auftragserteilung quasi bereits eine Einwilligung zur Übermittlung dieser mandantenbezogenen Daten an die Finanzbehörden erteilt ist, erscheint durchaus fraglich.
Wie dem auch sei, Rechtsanwälte, aber auch andere zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen beachten, dass sie bei Leistung für einen im EU-Ausland ansässigen Unternehmer zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet sind.
Ausgenommen von der monatlichen bzw. vierteljährlichen Abgabe Zusammenfassender Meldungen sind nur Unternehmer, die
- nicht zur Abgabe von Voranmeldungen und zur Entrichtung von Vorauszahlungen verpflichtet sind bzw.
- bei denen Lieferungen unter gewissen Grenzen liegen.
Mandant in der EU und Reverse-Charge-Verfahren kam zur Anwendung
Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die im maßgeblichen Zeitraum sonstige Leistungen an Unternehmer als Leistungsempfänger erbrachte, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet (also außerhalb Deutschland) ansässig waren. Da der Ort der Leistung nicht Inland war, wurde das sog. Reverse- Charge-Verfahren in Anspruch genommen. Der Leistungsempfänger schuldete folglich die Umsatzsteuer. Die Klägerin erklärte die Leistungen in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung, gab aber keine Zusammenfassende Meldung ab. Das Bundeszentralamt für Steuern forderte die Klägerin hierzu auf, die Klägerin weigerte sich jedoch nach wie vor, insbesondere unter Verweis auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Insbesondere ergebe sich aus der Zusammenfassenden Meldung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers. Nach erfolglosem Klageverfahren erhob die Klägerin Revision zum BFH.
Erfolglose Revision - BFH stellt klar - es besteht Abgabepflicht
Auch die Revision hatte indes keinen Erfolg. Nach Ansicht des BFH seien die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung fraglos gegeben. Hierbei habe die Klägerin auch keine Möglichkeit, die Abgabe unter Verweis auf die anwaltliche Verschwiegenheit und das hieraus resultierende Auskunftsverweigerungsrecht zu verweigern.
Das Auskunftsverweigerungsrecht, welches eine Ausprägung des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandanten sei, gelte nämlich nicht schrankenlos. Insbesondere sei es so, dass ein im EU-Ausland ansässiger Mandant dadurch, dass er seinem Rechtsanwalt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteile, in deren Offenlegung in einer Zusammenfassenden Meldung einwillige. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Umsatzsteuerrecht innerhalb der EU nach den gleichen Maßstäben abgewickelt werde, so dass einem ausländischen Unternehmen die umsatzsteuerliche Behandlung von sonstigen Leistungen bekannt sein müsse und damit auch die Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung.
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