§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden[1], ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern.

[1] Geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 20.07.2006.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

1.

[1]Gebäude:

selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;

 

2.

Bauteile:

hierzu zählen u. a. Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel;

 

3.

dekorative Bauelemente:

Stuck, Vertäfelungen, nichttragende dekorative Säulen und andere Bauelemente, die der Dekoration von Gebäuden[2] dienen;

 

4.

Beschichtungsstoffe:

Gemische[3], die dazu verwendet werden, auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen; in einem Gemisch[4] enthaltene organische Lösemittel sowie vor Gebrauch zuzugebende organische Lösemittel sind Teil der Beschichtungsstoffe;

 

5.

Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis (Lb):

Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösemitteln eingestellt wird;

 

6.

Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb):

Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird;

 

7.

Farben und Lacke:

die in Anhang I Ziffer 1 aufgeführten gebrauchsfertigen Produkte, mit Ausnahme von Aerosolen, zur Beschichtung von Gebäuden[5], ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen zu dekorativen, schützenden oder sonstigen funktionalen Zwecken;

 

8.

Film:

eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf ein Substrat entsteht;

 

9.

flüchtige organische Verbindung (VOC):

eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 ºC bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.;

 

10.

organisches Lösemittel:

eine flüchtige organische Verbindung, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung oder Verdünnung von Rohstoffen, Stoffen und Gemischen[6] oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Dispersionsmittel, als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird;

 

11.

organische Verbindung:

eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;

 

12.

Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung:

die in Anhang I Ziffer 2 aufgeführten Produkte zur Behandlung von Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen;

 

13.

VOC-Gehalt:

die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse flüchtiger organischer Verbindungen in dem gebrauchsfertigen Gemisch[7], wobei die Masse flüchtiger organischer Verbindungen in einem Gemisch[8], die während der Trocknung chemisch reagieren und somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden, nicht als Teil des VOC-Gehalts gilt.

2Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes.

[1] Nr. 1 geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 20.07.2006.
[2] Geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 20.07.2006.
[3] Geändert durch Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 20.12.2010. Anzuwenden ab 23.12.2010.
[4] Geändert durch Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 20.12.2010. Anzuwenden ab 23.12.2010.
[5] Geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 20.07.2006.
[6] Geändert durch Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 20.12.2010. Anzuwenden ab 23.12.2010.
[7] Geändert durch Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 20.12.2010. Anzuwenden ab 23.12.2010.
[8] Geändert durch Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 20.12.2010. Anzuwenden ab 23.12.2010.

§ 3 Verbote

 

(1) 1In Anhang I aufgeführte

 

a)

Farben und Lacke zur Beschichtung von Gebäuden[1], ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie

 

b)

Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung

mit einem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen des geb...

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