Zusammenfassung
Die Knappschaftsversicherung bezeichnet eine besondere Form der Sozialversicherung für beschäftigte Arbeitnehmer in knappschaftlichen Betrieben oder mit knappschaftlichen Arbeiten. Die Knappschaftsversicherung kann als ältester Zweig der Sozialversicherung angesehen werden, denn ihre Anfänge mit einer Sozialfürsorge für invalide Bergleute sowie deren Hinterbliebenen reichen zurück bis ins Jahr 1260.
Spezielle Regelungen für knappschaftlich Versicherte gelten heute noch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, mit erhöhten und/oder besonderen Leistungen. Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist rund ein 1/3 höher als in der allgemeinen Rentenversicherung. Die höhere Beitragsbelastung trifft allerdings nur den Arbeitgeber. Damit kommt der knappschaftlichen Rentenversicherung eine Bifunktionalität zu, d. h. eine Rente für Knappschaftszeiten beinhaltet auch eine Art betriebliche Altersversorgung.
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist als Bundesträger die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Sitz in Bochum (früher Bundesknappschaft). Hier angesiedelt ist auch ein Träger für die gesetzliche Krankenversicherung. Die knappschaftliche Krankenversicherung wird im Verbundsystem unter dem Namen "Knappschaft" geführt.
Sozialversicherung: In der gesetzlichen Rentenversicherung finden sich Sonderregelungen zur knappschaftlichen Rentenversicherung insbesondere in
- §§ 40, 45 und 238, 242 SGB VI (Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Rente für Bergleute),
- §§ 60, 254 SGB VI (Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung),
- §§ 61, 254a SGB VI (ständige Arbeiten unter Tage),
- §§ 79 bis 87, 265, 265a SGB VI (knappschaftliche Besonderheiten bei der Rentenberechnung),
- §§ 132 bis 137, 273, 273a SGB VI (Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung),
- §§ 158 Abs. 3, 168 Abs. 3 und 170 Abs. 2 SGB VI (Beitragsrechtliche Besonderheiten),
- § 239 SGB VI (Knappschaftsausgleichsleistung).
Eine spezielle Kranken-/Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Unfallversicherung für knappschaftliche Beschäftigte existiert nicht.
Die Kranken-/Pflegeversicherung ist im SGB V/SGB XI geregelt, wobei die "Knappschaft" als Kranken-/Pflegekasse gewählt werden kann (§ 4 Abs. 2, § 173 SGB V und § 46 Abs. 1 SGB XI).
1 Knappschaftliche Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird unterschieden zwischen der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kann Träger beider Versicherungszweige sein. Für jeden Versicherten mit Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung – und dabei ist 1 Monat mit solchen Zeiten ausreichend – ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständiger Träger. Es werden aber auch "normale" Versicherte ohne knappschaftliche Zeiten von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See versichert und im Leistungsfall betreut. Dann führt sie – wie auch die Deutsche Rentenversicherung Bund oder die Regionalträger – die allgemeine Rentenversicherung durch.
1.1 Durchführung der knappschaftlichen Versicherung
Eine knappschaftliche Versicherung ist durchzuführen für Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben oder mit knappschaftlichen Arbeiten. Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. Knappschaftliche Arbeiten sind in § 134 Abs. 4 SGB VI aufgezählte Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden (z. B. Arbeiten unter Tage).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt nicht nur ein höherer Beitragssatz (2024: 24,7 %) als in der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 18,6 %), sondern auch eine höhere Beitragsbemessungsgrenze (2024: 111.600 EUR jährlich, 9.300 EUR monatlich; 2023: 107.400 EUR jährlich, 8.950 EUR monatlich) bzw. Beitragsbemessungsgrenze/Ost (2024: 110.400 EUR jährlich, 9.200 EUR monatlich; 2023: 104.400 EUR jährlich, 8.700 EUR monatlich).
Beiträge in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Ein Versicherter ist im Jahr 2024 in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt. Er hat ein Brutto-Monatsgehalt von 8.000 EUR.
Auf den Versicherten entfällt der gleiche Beitragsanteil wie für einen Versicherten in der allgemeinen Rentenversicherung, d. h. 744 EUR (9,3 % von 8.000 EUR). Den restlichen Anteil zum Gesamtbeitrag von 1.976 EUR (24,7 % von 8.000 EUR) trägt der Arbeitgeber. Er hat somit eine höhere Beitragsbelastung von 1.232 EUR (15,4 % von 8.000 EUR).
Knappschaftliche Versicherung bei sonstigen Versicherten
In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch Personen versichert, die