Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. GmbH-Geschäftsführer. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit. Abgrenzung
Orientierungssatz
1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt.
2. Ist der Geschäftsführer einer GmbH in die Organisation der Gesellschaft eingegliedert, unterliegt er den Weisungen der Gesellschafterversammlung, ist er am Stammkapital der Gesellschaft nicht beteiligt, hat er Anspruch auf ein monatliches Festgehalt und erhält er Ersatz für ausgelegte Spesen, so ist vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
3. Ein unternehmerisches Risiko stellt nur dann einen Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit dar, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.7.2015 geändert und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.5.2015 abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 7.640,00 EUR.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese die Antragstellerin auf Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung nebst Beiträgen zur Insolvenzgeldumlage in Anspruch nimmt.
Die Antragstellerin ist mit Gesellschaftsvertrag vom 1.3.1997 gegründet und in das Handelsregister eingetragen worden (Amtsgericht [AG] H - HRB 000). Ihr Gesellschaftsvertrag enthält in seiner zuletzt gültigen Fassung auszugsweise folgende Bestimmungen:
"§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens sind die Montage, Demontage und Vermietung von Gerüsten, der Handel mit Gerüstmaterialien und Zubehör.
(2) ( ...).
§ 3
Stammkapital und Stammeinlagen
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.000,- DM (i.W.: Fünfzigtausend Deutsche Mark).
(2) ( ...).
§ 4
Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
(2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. Die Gesellschaft ist berechtigt, einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.
(3) Sofern mehrere Geschäftsführer bestellt sind, haben diese untereinander ihre Geschäftsführungsmaßnahmen abzustimmen, es sei denn, einer von ihnen ist für lange Zeit an der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit infolge Krankheit oder Unfall gehindert. Diese Regelung berührt nicht die Einzelvertretungsbefugnis eines Geschäftsführers.
(4) Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer erfolgt durch die Gesellschafterversammlung, die auch die Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern abschließt.
(5) Die Geschäftsführer sind an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Die Gesellschafterversammlung kann die Befugnisse der Geschäftsführer im Rahmen einer Geschäftsordnung regeln.
(6) Zur Vornahme von Geschäften und Rechtshandlungen, die über den üblichen Rahmen des Geschäftsbetriebes hinausgehen, ist die Einwilligung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Dies gilt insbesondere für die nachfolgend aufgeführten Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte: ( ...)
a) Veräußerung des Unternehmens im ganzen oder von wesentlichen Teilen;
b) Aufnahme eine neuen Geschäftszweiges;
c) Errichtung auf Aufhebung von Zweigniederlassungen sowie den Abschluss von Gesellschaftsverträgen;
d) Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
e) Neubauten, Umbauten und Neuanschaffungen von Gegenständen des Anlagevermögens;
f) Übernahme von Bürgschaften, Wechselverbindlichkeiten oder Garantien sowie Aufnahme von Krediten von mehr als insgesamt 5.000,00 DM im Geschäftsjahr;
g) Abschluss von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen;
h) Abschluss, Änderung, Kündigung und Aufhebung von Anstellungsverträgen;
i) Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die außerhalb des normalen Geschäftsbetriebes liegen und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind;
j) unentgeltliche Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte zu Lasten der Gesellschaft, einschließlich Spenden;
k) Abschluss von Rechtsgeschäften mit Gesellschaftern oder Geschäftsführern oder mit einem ihrer nahen Angehörigen i.S.v. § 15 AO 1977;
l) Erteilung und Widerruf von Generalvollmachten, Prokuren und Handlungsvollmachten;
m) Vornahme von Termin-, Options- und Devisengeschäften;
n) Beauftragung eines für die Gesellschaft tätigen Steuerberaters.
§ 5
Beschlussfassung der Gesellschafter, Gesellschafterversammlung
(1) Die Beschlüsse der Ges...