Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen Betriebsprüfungs- und Beitragsbescheid des Rentenversicherungsträgers
Orientierungssatz
1. Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide prüfender Rentenversicherungsträger nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB 4 haben weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung des § 7a Abs. 7 S. 1 SGB 4 aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund umfassender Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des Vollzugsinteresses des Versicherungsträgers andererseits.
2. Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn eine Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte und die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft gekennzeichnet.
3. Verfügt der Geschäftsführer einer GmbH über keine Anteile an deren Stammkapital, unterliegt er den Weisungen der Gesellschafterversammlung, ist er in die Betriebsorganisation des Unternehmens eingegliedert, trägt er kein unternehmerisches Risiko und bezieht er ein festes monatliches, erfolgsunabhängiges Gehalt, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung und damit von Versicherungspflicht und von Beitragspflicht auszugehen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 5.1.2015 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26.9.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.1.2015 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.288,60 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese sie auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch nimmt.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, dessen Gegenstand der erschütterungsarme Beton- und Mauerwerksrückbau mit Diamantwerkzeugen, die Erbringung von Abbruch- und Entkernungsarbeiten im Bestand sowie der Handel mit Diamantwerkzeugen und Zubehör ist. Das Stammkapital der Antragstellerin beträgt 25.000 Euro. Hauptgesellschafterin ist Frau S, die über einen Anteil am Stammkapital in Höhe von 22.500 Euro verfügt. Geschäftsführer der Antragstellerin ist der Ehemann der Hauptgesellschafterin, Herr N S, der zunächst über einen Anteil am Stammkapital in Höhe von 2.500 Euro verfügte. Am 28.1.2013 veräußerte er diesen jedoch mit Wirkung zum 1.1.2013 an seinen Sohn, Herrn N1 S.
In dem Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin vom 22.2.2013 heißt es u.a. wörtlich wie folgt:
"[ ...]
§ 5 Geschäftsführung, Vertretung
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. [ ...].
Jedem Geschäftsführer kann auch in diesem Fall Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
3. Jedem Geschäftsführer kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden, sodass er die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten vertreten kann.
§ 6 Gesellschafterversammlung
1. Die Gesellschafterversammlung ist zu berufen, wenn eine Beschlussfassung der Gesellschaft erforderlich wird oder wenn die Einberufung aus einem sonstigen Grunde im Interesse der Gesellschaft liegt. In jedem Fall ist jährlich eine Gesellschafterversammlung innerhalb zwei Monaten nach Vorliegen des Jahresabschlusses abzuhalten.
2. - 5. [ ...]
6. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Fehlt es daran, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die immer beschlussfähig ist. Darauf ist in der wiederholten Ladung hinzuweisen.
§ 7 Gesellschafterbeschlüsse
1. Beschlüsse der Gesellschafter können nur in einer Gesellschafterversammlung oder gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG schriftlich gefasst werden.
2. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben.
3. Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je 1 Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
4. -5. [ ...]
§ 8 Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und von sämtlichen Geschäftsführern zu unterschreiben.
[ ...]
§ 15 Öffnungsklausel
Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder alle Gesellschafter, Geschäftsfüh...