Die Diskussion bzgl. des zur Verfügungstehens eines anderen Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber spielt im Rahmen der Berücksichtigung des Aufwands für ein häusliches Arbeitszimmer ab dem VZ 2023 keine Rolle mehr, allerdings sind diese Problematiken (leider) nicht entfallen, sondern wurden von der Regelung des häuslichen Arbeitszimmers in die Regelung zur Homeoffice-Pauschale verschoben.
Nach Satz 2 der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG kann der Steuerpflichtige nämlich an einem Kalendertag die Tagespauschale bei betrieblicher oder beruflicher Betätigung in der häuslichen Wohnung abziehen, auch wenn er am selben Kalendertag zusätzlich auswärts tätig ist (also z.B. der "klassische Lehrerfall", sofern vormittags an der Schule Präsenzunterricht gegeben wird) – dies aber eben nur unter der Voraussetzung, dass ihm für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Dies wird auch im BMF-Schreiben vom 15.8.2023 konsequent umgesetzt und die damit zusammenhängenden Fragestellungen werden ab Rz. 31 erläutert. Diese Erläuterungen entsprechen denen in Rz. 14-18 des BMF-Schreibens v. 6.10.2017.
Dogmatisch tiefergehend betrachtet geht es hier um zwei miteinander verbundene Fragestellungen.: Zum einen um die Frage des anderen Arbeitsplatzes und zum zweiten um die Frage, ob dieser dem Steuerpflichtigen auch zur Verfügung steht.
2.1.1 Begriff des anderen Arbeitsplatzes
Ein anderer Arbeitsplatz i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG ist danach grundsätzlich zunächst jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.
Hier sind nur objektive Gesichtspunkte zu beachten. Subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen zur Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes sind unbeachtlich. Vor diesem Hintergrund sind nach Ansicht der Finanzverwaltung grundsätzlich die konkreten Arbeitsbedingungen und Umstände, wie beispielsweise Lärmbelästigung oder Publikumsverkehr unbeachtlich. Vor allen Dingen ist diesbezüglich aber zu beachten, dass auch nicht das Vorhandensein eines eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereiches oder eines individuell zugeordneten Arbeitsplatzes, erforderlich ist. Folglich ist ein anderer Arbeitsplatz auch in einem Großraumbüro oder in der Schalterhalle einer Bank gegeben. Die Ausstattung mit Arbeitsmitteln, die im Betrieb oder an dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nicht vorhanden sind, ist nach dieser Ansicht der Finanzverwaltung ohne Bedeutung.
2.1.2 Zur Verfügungstehen des Arbeitsplatzes
Sofern zwar grundsätzlich ein oben beschriebener Arbeitsplatz vorhanden ist, dieser dem Steuerpflichtigen allerdings nicht zur Verfügung steht, ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.
Ein anderer Arbeitsplatz steht nur dann für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen zur Verfügung, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise tatsächlich nutzen kann. Denn nur dann ist er nicht auf die Arbeit in der häuslichen Sphäre angewiesen. Muss der Steuerpflichtige hingegen einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit in der häuslichen Sphäre erledigen, weil er den Arbeitsplatz nur eingeschränkt nutzen kann, kommt die Pauschale auch an Kalendertagen mit Auswärtstätigkeiten oder Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte zum Ansatz.
Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang an dem ‹anderen Arbeitsplatz› erledigen kann.
Ein Arbeitsplatz ist nicht geeignet für die Erledigung der konkret erforderlichen beruflichen Tätigkeiten, wenn die zulässigen Grenzwerte für Lärmbelästigungen überschritten werden. Aufgrund drohender Gesundheitsbeeinträchtigung ist ein Dienstzimmer dann objektiv ungeeignet, die erforderlichen Büroarbeiten darin zu verrichten. Dies ist dann der Fall, wenn arbeitsschutzrechtlich zu beachtende Vorgaben (z.B. § 6 der der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz dienenden Arbeitsstättenverordnung zur Größe der Dienstzimmer oder die Grenzwerte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) nicht eingehalten werden.
Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 26.2.2014 entschieden, dass ein ‹anderer Arbeitsplatz› erst dann zur Verfügung steht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Der Arbeitnehmer hat bei der Inanspruchnahme und Ausgesta...