Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen für Bauarbeiten sind in vielen verschiedenen Arbeitsschutzbestimmungen verankert. Für die wesentliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen wurde die Baustellenverordnung erlassen, deren Normadressat der Bauherr ist. Im sonstigen staatlichen Arbeitsschutzrecht gibt es keine spezifische Vorschrift für Bauarbeiten. Allerdings befasst sich beim Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA), einem Gremium, das mit der Ausarbeitung von technischen Regeln betraut ist, eine Projektgruppe Baustellen mit der Erarbeitung separater Kapitel "Abweichende und ergänzende Anforderungen für Baustellen" in den jeweiligen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).
Für den Bereich des autonomen Arbeitsschutzrechts haben die gesetzlichen Unfallversicherungsträger die DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" erlassen. Diese Unfallverhütungsvorschrift wurde insbesondere an das staatliche Vorschriften- und Regelwerk angepasst und formuliert verbindlich die Anforderungen für ein sicheres Arbeiten am Bau. Neben den klassischen Arbeitgebern werden mit der DGUV-V 38 auch Solo-Selbstständige und Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen und sich dabei durch Bauhelfer unterstützen lassen, in den Pflichtenkreis einbezogen.
Untersetzt wird diese Vorschrift durch DGUV-Regeln, die sich auf bestimmte Baubranchen beziehen (Tiefbau, Abbruch und Rückbau, Rohbau, Ausbau, Gebäudereinigung u. a.).