6.1 Allgemeines
Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf, Bedingungseintritt usw. automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Damit finden die gesamten Kündigungsschutzvorschriften keine Anwendung.
Während der Laufzeit der Befristung ist der Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht ordentlich kündbar, es sei denn, die Kündigungsmöglichkeit ist tarifvertraglich (so in § 30 TVöD, näher oben Ziffer 4.7/5.3, oder im einzelnen Arbeitsvertrag) ausdrücklich vereinbart (§ 15 Abs. 3 TzBfG).
Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt dagegen immer möglich, wenn die Voraussetzungen des § 626 BGB vorliegen.
Ist das Arbeitsverhältnis befristet für längere Zeit als 5 Jahre vereinbart worden, so kann es von dem Arbeitnehmer – nicht jedoch vom Arbeitgeber – nach Ablauf von 5 Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate (§ 15 Abs. 4 Satz 2 TzBfG).
Weitere Auswirkungen auf den Arbeitnehmer sind:
- Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis behält ein Arbeitnehmer, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit – wie Krankheit – unverschuldet an der Arbeit gehindert ist, seinen Lohnanspruch auf die Dauer von bis zu 6 Wochen.
- Endet jedoch ein befristetes Arbeitsverhältnis in einem solchen Fall vor Ablauf dieser Zeit, so verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit dem Datum der Beendigung.
Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung einberufen, so ruht sein normales Arbeitsverhältnis während dieser Zeit, § 2 Abs. 1 ArbeitsplatzschutzG (ArbPlSchG).
Demgegenüber wird ein befristetes Arbeitsverhältnis durch die Wehrübung nicht verlängert. Der Vertrag endet mit dem vorgesehenen Endtermin, auch wenn dieser Termin in die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung fällt.
- § 17 MuSchG – das Kündigungsverbot bei Schwangerschaft und nach der Entbindung bzw. nach einer Fehlgeburt – findet auch auf befristete Arbeitsverhältnisse Anwendung. Wenn während eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine Schwangerschaft eintritt, hat dies jedoch auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Befristung keinen Einfluss.
Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf im unbefristeten Arbeitsverhältnis der vorherigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 SGB IX) und bei mehr als 6-monatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§§ 168ff. SGB IX). Befristete Arbeitsverhältnisse, die mit schwerbehinderten Menschen abgeschlossen werden, enden mit Zeitablauf, ohne dass das Integrationsamt eingeschaltet werden muss.
6.2 Pflichten des Arbeitgebers nach Teilzeit- und Befristungsgesetz
Das TzBfG enthält zudem allgemeine Regelungen zu befristeten Verträgen, die neben dem § 30 TVöD Beachtung finden müssen und für beide Befristungsarten gelten.
6.2.1 Diskriminierungsverbot
Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Insbesondere muss einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, in anteiligem Umfang gewährt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).
Auch befristet eingestellte Beschäftigte sind nach der Tarifautomatik des § 12 TVöD / TV-L in eine Entgeltgruppe eingruppiert, müssen einer Entgeltstufe zugeordnet werden und haben Anspruch auf das sich daraus ergebende TVöD-Entgelt. Eine Ungleichbehandlung von befristet eingestellten Aushilfen gegenüber vergleichbaren unbefristet Beschäftigten ist nicht zulässig.
Grundsätzlich gewährt der TVöD die Jahressonderzahlung - sofern die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind – befristet eingestellten Arbeitnehmern anteilig, sodass dem Gesetz Genüge getan ist. Nach § 20 TVöD / § 20 TV-L haben Beschäftigte, die sich am 1. Dezember des Jahres in einem Arbeitsverhältnis befinden, einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Dabei ist es unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr unterbrochen war. Bestehen im Kalenderjahr mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber, sind diese bei der Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD / TV-L unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie unmittelbar aneinander anschließen. Die Jahressonderzahlung vermindert sich jedoch um jeweils ein Zwölftel für volle Kalendermonate, in denen – vorliegend wegen Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses – kein Anspruch auf Entgelt bestand.
Jahressonderzahlung bei mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen
Die Klägerin war bei der Einrichtung – im konkret entschiedenen Fall bei dem beklagten Land als teilzeitbesc...