1 Überblick über die gesetzlichen und tariflichen Befristungsregelungen
1.1 Gesetzliche Befristungsregelung des § 14 TzBfG
Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der auch für das Arbeitsrecht gilt, können Arbeitsverhältnisse nicht nur auf unbestimmte Dauer, sondern auch für eine bestimmte Zeit – befristet – geschlossen werden.
Nach Ablauf der Frist endet das Arbeitsverhältnis bei befristeten Verträgen automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Da das Arbeitsverhältnis ohne Ausspruch einer Kündigung endet, finden die Kündigungsschutzbestimmungen keine Anwendung. Durch die Vereinbarung von befristeten Arbeitsverträgen wird dem Arbeitgeber folglich der bedarfsgerechte Einsatz von Arbeitskräften erheblich erleichtert.
Um der Gefahr des Missbrauchs der vertraglichen Gestaltungsfreiheit zu begegnen und um Nachteile für den Arbeitnehmer wegen des Fehlens jeglicher Kündigungsbeschränkungen zu vermeiden, fordert die Rechtsprechung grundsätzlich, dass die Befristung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein muss. Im Wege der Rechtsfortbildung wurde und wird damit der Grundsatz der Vertragsfreiheit durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eingeschränkt und in das Gesetz übernommen.
- Um die geschilderte Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes zu vermeiden, ist die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nur dann zulässig, wenn für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegt. Das zum 1.1.2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) regelt die Voraussetzungen der Befristung aus sachlichem Grund in § 14 Abs. 1 TzBfG (näher unten Punkt 5).
- Ausnahmsweise ist jedoch nach § 14 Abs. 2 TzBfG und § 14 Abs. 2a TzBfG eine Befristung ohne sachlichen Grund (sog. erleichterte Befristung) zulässig, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis mit einem neu eingestellten Arbeitnehmer handelt. Nach § 14 Abs. 3 TzBfG besteht die Möglichkeit, mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, und mindestens 4 Monate beschäftigungslos gewesen sind, eine sachgrundlose Befristung zu vereinbaren (näher unten Punkt 4).
1.2 Tarifliche Befristungsregelung des § 30 TVöD bzw. § 30 TV-L
§ 30 TVöD erklärt beide Formen der Befristung – die mit und ohne Sachgrund – für zulässig. Für befristete Arbeitsverträge gelten gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD grundsätzlich die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). § 30 TVöD / § 30 TV-L enthält jedoch einige Sonderregelungen zur Abwicklung der befristeten Verträge, insbesondere zur Dauer der Befristung, zur Kündigung, zur Probezeit und zur Frage einer möglichen Weiterbeschäftigung.
Die Sonderregelungen des § 30 TVöD / § 30 TV-L gelten allerdings nur für Beschäftigte, die eine "Angestellten-Rentenversicherungspflichtige" Tätigkeit ausüben und räumlich nur im Tarifgebiet West. Demnach finden die Besonderheiten des § 30 Abs. 1 Satz 2 und der Abs. 2 bis 5 TVöD keine Anwendung auf Beschäftigte in einer "Arbeiter-Rentenversicherungspflichtigen" Tätigkeit sowie auf Beschäftigte (Angestellte und Arbeiter) im Tarifgebiet Ost. Für die letztgenannte Beschäftigtengruppe muss im Arbeitsvertrag das Recht zur ordentlichen Kündigung sowie eine Probezeit ausdrücklich vereinbart werden (näher unten 7.2). Allerdings haben sich die Tarifvertragsparteien im Wesentlichen auf den Status quo verständigt, wonach die Inhalte der früheren Sonderregelung (SR) 2y BAT nur für die Angestellten im Tarifgebiet West weitergelten.
Diese Differenzierung einerseits zwischen "Angestellten" und "Arbeitern", andererseits zwischen dem Tarifgebiet West und dem Tarifgebiet Ost lässt sich nur historisch erklären. In dem bis 30.9.2005 (TVöD) bzw. 31.10.2006 (TV-L) maßgebenden früheren Tarifrecht gab es Sonderregelungen zur Befristung nur in der Sonderregelung (SR) 2y Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für die Angestellten im Tarifgebiet West. Der BMT-G, MT-Arb sowie der Bundes-Angestelltentarifvertrag Ost sahen entsprechende Regelungen nicht vor. Bei den Tarifverhandlungen zum neuen Tarifrecht TVöD / TV-L konnten sich die Tarifvertragsparteien im Wesentlichen nur auf eine Fortführung der früheren Tarifregelungen – weder auf eine Abschaffung der Sonderrelungen noch auf eine Ausweitung auf sämtliche Beschäftigte und beide Tarifgebiete – verständigen. Der Status quo wurde fortgeführt.
1.3 Führung auf Probe, Führung auf Zeit
Führungspositionen können zur Erprobung befristet "auf Probe" übertragen werden (§ 31 TVöD / TV-L). Um "Verkrustungen" in Führungspositionen zu verhindern, lässt der Tarifvertrag es zu, Führungspositionen "auf Zeit" zu besetzen (§ 32 TVöD / TV-L). Hinsichtlich der Voraussetzungen, der Befristungsdauer und der Besonderheiten beim Entgelt wird auf die Ausführungen im Beitrag "Führung auf Probe" (näher Führung auf Probe) und im Beitrag "Führung auf Zeit" (näher Führung auf Zeit) verwiesen.
1.4 Sonderregelung für wissenschaftliches und künstlerisches Personal (Wissenschaftszeitvertragsgesetz)
Das Befristungsrecht an Hochschulen und Forschungseinrichtungen hat im Wissenschaftszeitvertragsgesetz eine Sonderregelung erfahren. Zum Zweck der Nachwuchsförderung und Qualifizierung sieht das Gesetz für das wissenschaftliche und künstlerische Personal die Befristung des Arbeitsvertrags als Regelfall vor, der lediglich zeitlich durch Höchstgrenzen eingeschränkt wir...