Technischer Kontrollwert (TKW)
In Bekanntmachungen (u. a. www.gmbl-online.de) nach § 19 Abs. 4 BioStoffV können Werte für einen Arbeitsbereich, ein Arbeitsverfahren oder einen Anlagetyp festgelegt werden. Dieser sog. technische Kontrollwert beschreibt die nach dem Stand der Technik erreichbare Konzentration der Biostoffe in der Luft am Arbeitsplatz. Der festgelegte Wert muss für die Wirksamkeitsüberprüfung der technischen Schutzmaßnahmen herangezogen werden.
Für Anlagen zur Aufbereitung von Abfällen mit physikalischen, mechanischen und/oder biologischen Verfahren (z. B. Aufbereitungs- und Sortieranlagen, Kompostierungsanlagen, Vergärungsanlagen, Abfallumladestationen) wurde in der TRBA 214 "Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen" ein TKW festgelegt; er beträgt 50.000 koloniebildende Einheiten (KBE) pro m³ Atemluft.
Der technische Kontrollwert ist kein Grenzwert, er soll als Hilfestellung dienen, um die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen zu beurteilen.
Der TKW wird auf der Basis der TRBA 405 "Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe" und dem zugehörigen Messverfahren ermittelt.