Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer sind das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom 27.2.1997, zuletzt geändert durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008, das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009, das Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010, das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011, das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 7.12.2011, das Bewertungsgesetz vom 1.2.1991, geändert insbesondere durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016,
das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020.
Weiterhin zu beachten sind die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019; die maßgeblichen Verwaltungsanweisungen zum Familienheim finden sich hierbei in R E 13.3 und 13.4 ErbStR 2019.
Beachtung muss auch das Urteil des BFH vom 28.5.2019, II R 37/16, DStR 2019 S. 1571 finden sowie das Urteil des BFH vom 1.7.2019, II R 38/16, DStR 2019 S. 2520 (bei Aufgabe des Eigentums).
Die Finanzverwaltung hat gleichlautende Ländererlasse vom 9.2.2022 veröffentlicht, die sich mit der Frage der zwingenden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken hindernden Gründen beschäftigen.
Hinsichtlich der Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims ist das Urteil des BFH vom 1.12.2021 zu beachten, in welchem der Erwerber ein Kind ist. Im Urteil des BFH vom 1.12.2021 zum verzögerten Einzug in ein Familienheim ist auf das Urteil des BFH vom 16.3.2022 hinzuweisen.