Zunächst hat sich das BVerfG im Jahr 2024 in einer begründeten Nichtannahmeentscheidung zum Umgang geäußert. Hintergrund war die Verfassungsbeschwerde des Vaters gegen eine einstweilige Anordnung zum Umgang. Dieser wollte Umgang mit seinen acht und elf Jahre alten Kindern alle zwei Wochen mit Übernachtung. Die Kinder wollten deutlich seltener Umgang. Mit einstweiliger Anordnung hat das FamG den Umgang des Vaters mit den Kindern an jedem zweiten Sonntag im Monat von 10 bis 18 Uhr geregelt. Für den verfassungsrechtlich relevanten Prüfungsmaßstab war die Einordnung relevant, ob es sich bei der Entscheidung des FamG um eine "Regelung" des Umgangs i.S.v. § 1684 Abs. 3 BGB oder eine "Einschränkung" nach § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB gehandelt hat. Denn wenn es sich um eine Umgangseinschränkung handelte, käme es weiter darauf an, ob mit der einstweiligen eine solche auf längere Zeit getroffen worden ist mit der Anwendbarkeit des § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB (Kindeswohlgefährdung). Gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme einer Umgangseinschränkung nach § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB seien das Fehlen von Ferienumgängen und Übernachtungen beim Umgangselternteil, so dass dieser mit dem Kind kaum nennenswerte Zeit verbringen kann. Gehe man von einer Umgangseinschränkung aus, müsse weiter danach gefragt werden, so die Kammer, ob sie auf längere Zeit erfolge, da dies dann nur bei einer sonst entstehenden Kindeswohlgefährdung gerechtfertigt sei. Die Kammer hebt in diesem Zusammenhang für die Bestimmung des Zeitraums auf das Zeitempfinden und Alter des Kindes ab: Bei kleineren Kindern sei ein längerer Zeitraum (mit der Folge der Anwendbarkeit des § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB) schon bei einer Regelung über drei Monate gegeben, in den übrigen Fällen ab einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten.
Eine wichtige Entscheidung in 2024 betreffend § 1684 BGB erging durch den BGH. Hintergrund des Falles war die Verhängung von Ordnungsgeldern wegen des verspäteten Zurückbringens der Kinder sowie das Zusammentreffen mit diesen außerhalb gerichtlich geregelter Umgangszeiten. Da Voraussetzung für die Verhängung von Ordnungsgeldern eine vollstreckungsfähige – also nach Zeit, Ort und Art erschöpfende – Umgangsregelung ist, hat sich der BGH zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, was unter dem Begriff "Umgang" zu verstehen ist. Dieser sei umfassend zu verstehen und umfasse jedweden auch lediglich flüchtigen, fernmündlichen, schriftlichen oder nonverbalen Kontakt mit dem Kind. Vor dem Hintergrund dieses umfassenden Begriffsverständnisses sei, so der BGH, eine Regelung, die ohne nähere qualitative Eingrenzung Umgangszeiten zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind festlegt, nicht hinreichend bestimmt, um dem betroffenen Elternteil in der für eine Vollstreckung gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, welches Verhalten von ihm außerhalb der ihm zugewiesenen Umgangszeiten erwartet wird. Dem sog. "Kehrseitengedanken", der in den letzten Jahren in der Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wurde, also der Annahme, dass eine positive Umgangsregelung zugleich ein Kontaktverbot außerhalb dieser Umgangszeiten enthält, erteilt der BGH daher eine Absage: Einer Umgangsregelung sei nicht ohne Weiteres als an den Umgangsberechtigten gerichtetes Verbot zu verstehen, sich jeglicher Kontaktaufnahme etwa auch in Form von Briefen, Telefonaten, Text- oder Sprachnachrichten sowie kurzen Gesprächen oder auch eines nur nonverbalen Kontakts im Rahmen zufälliger Begegnungen außerhalb der Umgangszeiten zu enthalten. Hierfür stehe den Beteiligten ein Kontaktverbot nach § 1666 Abs. 3 Nr. 3, 4 BGB oder ein "spezifischer" Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 zur Verfügung. Im Hinblick hierauf verbleibt es jedoch bei Unklarheiten. Denn ob bei einem Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB oder der Anordnung begleiteter Umgänge nach § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB aufgrund der insoweit erforderlichen Kindeswohlgefährdung angenommen werden kann, dies sei "spezifisch" genug, um diesen Kehrseitengedanken zuzulassen, erscheint zumindest zweifelhaft. In der Praxis wird die Rechtsprechung dazu führen müssen, dass, sollten Kontaktaufnahmen außerhalb geregelter Umgänge oder auch neben einem Umgangsausschluss unerwünscht sein, dies im Tenor aufzunehmen ist und sich der Verweis auf § 89 FamFG auch hierauf erstrecken sollte. Damit nicht geklärt ist weiter die Frage, ob ein solcher Ausschluss neben einer Umgangsregelung einen Teil dieser Regelung darstellt – mit der Folge der Anwendbarkeit des § 1684 Abs. 3 BGB, oder ob dies nur bei einer ansonsten bestehenden Kindeswohlgefährdung möglich ist (dann § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB). Schließlich bleibt die weiterhin streitige Frage, ob solche Kontaktverbote neben § 1684 Abs. 4 BGB beim nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteil auch auf § 1666 Abs. 3 Nr. 3, 4 BGB gestützt werden können.
Mit einer Frage des Umfangs der gerichtlichen Anordnungskompetenz im Rahmen einer Umgangsregelung hatte sich das OLG Bamberg auseinander...