Gründe: I. [1] Die Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von 5.401 EUR an die Antragstellerin.
[2] Die Antragstellerin und der Antragsgegner waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde im Jahr 2016 durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach rechtskräftig geschieden, nachdem sich die Beteiligten im Jahr 2015 getrennt hatten.
[3] Im hier anhängigen Verfahren hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung von 5.401 EUR zuzüglich Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen und vorgetragen, dass der Antragsgegner, der unstreitig am 24.8.2015 diesen Betrag in bar erhalten hatte, das Geld ohne rechtlichen Grund erlangt habe.
[4] Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Antragsgegner unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Antragstellerin zur Zahlung von 5.401 EUR verpflichtet. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin diesen Betrag aus abgetretenem Recht gemäß § 812 BGB schuldet.
[5] Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Begründung der Entscheidung wird auf die Gründe des Endbeschlusses vom 14.11.2023 Bezug genommen.
[6] Die Entscheidung ist dem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten am 14.11.2023 elektronisch zugestellt worden.
[7] Mit Schriftsatz vom 28.11.2023, adressiert an das Oberlandesgericht Karlsruhe, hat die Verfahrensbevollmächtigte die Vertretung des Antragsgegners angezeigt und gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 4.12.2023 ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass die Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt worden und die Beschwerdeschrift an das Amtsgericht übermittelt worden ist.
[8] Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat daraufhin mit Schriftsatz vom 4.12.2023 an das Amtsgericht erneut Beschwerde eingelegt und eine Begründung mit gesondertem Schriftsatz angekündigt.
[9] Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 17.1.2024 ist der Antragsgegner darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, da sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Es ist ferner darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen.
[10] Mit Schriftsatz vom 18.1.2024 hat der Antragsgegner beantragt, ihm betreffend die Beschwerdebegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt, am 27.11.2023 sei die Verfahrensbevollmächtigte von ihm mit einer neuen Sache beauftragt worden. An diesem Tag sei eine Mitarbeiterin nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit wieder zur Arbeit zurückgekehrt. Sie habe es übersehen, dass die Beschwerdebegründungsfrist auch zum Notieren war, und habe lediglich die "sofortige Beschwerde" auf den 14.12.2023 notiert. Seit dem Jahr 2016 sei dies der einzige Fall, wo die Mitarbeiterin eine Frist übersehen habe. Zur Glaubhaftmachung hat der Beschwerdeführer eine eidesstaatliche Versicherung der Mitarbeiterin vom 18.1.2024 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.
[11] Mit Schriftsatz vom 16.2.2024 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde begründet. Er bringt vor, dass der Anspruch verjährt sei, da die dreijährige Verjährungsfrist bereits im Jahr 2016 zu laufen begonnen habe. Der Anspruch sei erst seit 30.11.2020 anhängig. Hilfsweise beruft sich der Beschwerdeführer auf Verwirkung gemäß § 242 BGB. Dadurch, dass die Antragstellerin während der Trennung und Scheidung mit keinem Wort diesen Anspruch erwähnt habe, habe er darauf vertrauen dürfen, dass sie diesen Anspruch nicht für sich beanspruche. Sie habe ihren Anspruch auch zunächst gegen einen gewissen M. A. rechtlich verfolgt. Der Vortrag der Antragstellerin über die Hintergründe der Transaktion sei durch den Antragsgegner bestritten und vom Amtsgericht nicht aufgeklärt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 16.2.2024.
[12] Der Antragsgegner beantragt:
1. Der Endbeschluss des Amtsgericht Karlsruhe … wird hinsichtlich der Ziff. 1 aufgehoben.
2. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
[13] Die Antragstellerin hat innerhalb der ihr eingeräumten Frist zum Antrag auf Wiedereinsetzung keine Stellungnahme abgegeben.
II. 1. [14] Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 117 Abs. 5 FamFG in Verbindung mit § 233 ZPO statthaft und fristgerecht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Die versäumte Verfahrenshandlung – hier die Beschwerdebegründung – ist innerhalb der Frist der §§ 234 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 236 Abs. 2 S. 2 ZPO nachgeholt worden.
2. [15] Der Antrag ist unbegründet.
[16] Dem Beschwerdeführer ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Beschwerde zu gewähren, da er entgegen § 236 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden und ohne ein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seiner Verfahr...