Der Fall ist nicht zuletzt aufgrund der umfangreichen Begründung außergewöhnlich.
Sowohl Familiengericht als auch Kammergericht haben den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorgesehen, weil die Ehefrau sich besonders schäbig und ehefeindlich verhalten hat (Plünderung eines gemeinschaftlichen Kontos der Ehegatten durch die Ehefrau, die im Innenverhältnis dazu nicht berechtigt war, weil der Betrag von 143.900 EUR von dem Ehemann angespart worden war). Die Plünderung erfolgte, nachdem der Ehemann einen Schlaganfall erlitten hatte und sich abgeschottet in Berlin in einer Reha-Klinik aufhielt.
In vorliegenden Fall findet der Versorgungausgleich nicht statt, weil die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter der Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre.
Die Ausnahmevorschrift kommt nur in Betracht, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem der Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnis führen würde. Dies ist eine besonders hohe Hürde und anders zu werten als z.B. beim § 1579 BGB, Verwirkungstatbestände aufgrund von Fehlverhalten, insbesondere § 1579 Nr. 3-7 BGB.
Der Entscheidung ist uneingeschränkt zuzustimmen, auch wenn die Rückführung des rechtswidrig abgezogenen Betrages kompliziert werden dürfte. Es darf bezweifelt werden, ob der Betrag jemals aus dem Ausland (Mallorca) vollstreckt werden kann, sofern überhaupt ein entsprechender Titel erwirkt wird.
Hinzu kommt, dass die Ehefrau mit ihrer Tochter in Spanien lebt. Die Tochter ist allerdings das Ergebnis eines außerehelichen Auswärtsspiels der Mutter.
Klaus Schnitzler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen
FF 11/2024, S. 460 - 466