Alexander C. Blankenstein
Bezüglich des Umfangs der Weiterbildung regelt § 34c Abs. 2a Satz 1 GewO eine Verpflichtung von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren. Zunächst handelt es sich um Zeitstunden, also volle Stunden (= 60 Minuten) und nicht etwa Weiterbildungsstunden, die ggf. nur mit 45 Minuten angesetzt werden. Letztlich müssen im Schnitt also etwas mehr als 6,5 Stunden Fortbildung jährlich absolviert werden. Da stets auf einen 3-Jahres-Zeitraum abgestellt wird, innerhalb dem die 20 Stunden absolviert werden müssen, entscheidet allein der Weiterbildungspflichtige, wann er innerhalb dieses Zeitraums die 20 Stunden absolviert. Umfasst der Fortbildungszeitraum die Jahre 2024, 2025 und 2026, genügt der Weiterbildungspflichtige seiner Weiterbildungspflicht, wenn er erst im Dezember 2026 die erforderlichen 20 Stunden Weiterbildung absolviert.
Überstunden
Sollte der Weiterbildungspflichtige mehr als 20 Stunden Fortbildung im 3-Jahres-Zyklus absolviert haben, kann er die "Überstunden" bzw. "Mehrstunden" nicht in den nächsten 3-Jahres-Zyklus "mitnehmen" bzw. übertragen. Stets wird auf den konkreten 3-Jahres-Zyklus abgestellt.
10 Überstunden
Der Verwalter hat in seinem Weiterbildungszyklus 2021 bis 2024 bis Ende 2024 insgesamt 30 Stunden Fortbildung absolviert. Die 10 Stunden, die er nicht hätte absolvieren müssen, kann er nicht in den anschließenden Fortbildungszyklus 2025 bis 2027 übertragen. Er hat auch in diesem Zeitraum mindestens 20 Stunden Fortbildung zu absolvieren.
Verwalter als Makler
Betätigt sich der Verwalter auch als Immobilienmakler, verdoppelt sich der Weiterbildungsumfang auf 40 Stunden innerhalb von 3 Kalenderjahren. Der Verwalter muss dann nämlich 20 Stunden verwalterspezifische Weiterbildung absolvieren und zusätzlich 20 Stunden maklerspezifische Weiterbildung. Allerdings überschneiden sich die Weiterbildungsthemen in vielen Bereichen.