Handmaschinen sind Maschinen i. S. d. Maschinenverordnung (9. ProdSV), nämlich
"mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind" (§ 2 Abs. 2a 9. ProdSV).
Sie unterliegen damit grundsätzlich denselben Anforderungen wie stationäre Maschinen bzw. solche, die mindestens im Betrieb nicht bewegt werden. Augenfällig wird das dadurch, dass Handmaschinen beim Inverkehrbringen ein CE-Zeichen tragen müssen.
Im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk finden sich Hinweise zum Umgang mit Handmaschinen in der DGUV-R 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln", in der sämtliche aus Sicht der Unfallversicherungsträger relevanten Betriebsvorschriften an Maschinen zusammengeführt wurden. Die speziellen Risiken und Schutzmaßnahmen bei Handmaschinen werden (soweit vorhanden) dort in den einzelnen maschinentypbezogenen Kapiteln angesprochen.