Rz. 1
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
> Beamte, > Beamtenanwärter, > Ehrenamt, > Nebentätigkeit.
Helfer in Gemeindesachen in Bayern, die gleichzeitig für mehrere Gemeinden tätig sind, stehen zu diesen Gemeinden idR nicht in einem Anstellungsverhältnis (BFH 91, 565 = BStBl 1968 II, 430); in einigen Bundesländern sind die > Bürgermeister > Arbeitnehmer (zB in Bayern, vgl Bekanntmachung FinMin BY über die Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen ersten und weiteren Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen, den gewählten Stellvertretern der Landräte und Landrätinnen sowie den Gemeinschaftsvorsitzenden von Verwaltungsgemeinschaften gewährt werden, vom 28.12.2012 [FMBl. 2013, 5], zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19.07.2021 [BayMBl Nr 541]; anders zB in NRW, vgl BFH 84, 361 = BStBl 1966 III, 130).
Wegen der Aufsichtsratsvergütungen der Beamten, die von ihrer Behörde als Mitglieder eines Aufsichtsrats entsandt werden, > Aufsichtsrat Rz 6.
Die Tätigkeit eines Gemeindedirektors für eine > Landesbrandkasse ist keine Verwaltungstätigkeit der Gemeinde (BFH 104, 539 = BStBl 1972 II, 460; ergänzend > Arbeitnehmer Rz 75 ff).
Wegen Nebentätigkeit an Gemeindeverwaltungs- und Sparkassenschulen > Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit Rz 1–3, 9 ff.
Rz. 2
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Das von Gemeinden für ihre Verwaltungsangehörigen an die Gemeindeverwaltungs- und Sparkassenschulen gezahlte > Schulgeld ist kein > Arbeitslohn der Lehrgangsteilnehmer (> R 19.7 LStR; > Bildungsaufwendungen Rz 71 ff). Arbeitslohn sind aber zB die nach bestandenem Diplom an der Verwaltungsakademie gezahlten ‚Beihilfen’ (BFH 110, 272 = BStBl 1973 II, 819; BFH/NV 1991, 22); ergänzend > Verwaltungsakademien und > Rz 4.
Rz. 2/1
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Wegen Aufwandsentschädigungen an Gemeindebeamte > Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff, 45 ff sowie > Standesbeamte. Pauschalentschädigungen aus öffentlichen Kassen für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit bleiben bis 8 EUR (seit 2021 bzw 6 EUR bis einschließlich 2020) täglich steuerfrei (> R 3.12 Abs 5 LStR). Anstelle dieser Regelung kann aber auch nach > R 3.12 Abs 3 LStR verfahren werden (1/3, mindestens 250 EUR [seit 2021 bzw 200 EUR bis einschließlich 2020] monatlich steuerfrei), wobei der steuerfreie Mindestbetrag nicht auf einen weniger als einen Monat dauernden Zeitraum der ehrenamtlichen Tätigkeit umzurechnen ist (> R 3.12 Abs 3 Satz 7 LStR). Ergänzend > Mitglieder kommunaler Vertretungen, > Volkszählung und > Zehrgelder.
Rz. 3
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Wegen der in Krankheitsfällen erstatteten Aufwendungen > Beihilfen. Die Steuerfreiheit dieser Beihilfen wird nicht dadurch berührt, dass die Gemeinden sich die Mittel für die Leistungen aus einer zu diesem Zweck abgeschlossenen Versicherung beschaffen (Rückdeckung des ArbG). Beiträge des ArbG zur > Krankenversicherung der Beamten sind keine Aufwendungen zur > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern aufgrund gesetzlicher Verpflichtung iSv § 3 Nr 62 EStG (BFH 109, 242 = BStBl 1973 II, 588). Ergänzend > Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Zur Entgeltumwandlung > Private Altersvorsorge.
Rz. 4
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Aufwendungen der Beamten, Beamtenanwärter und Angestellten für Fortbildungslehrgänge an kommunalen Verwaltungs- und Sparkassenschulen sind > Werbungskosten (> Beamtenanwärter und > Fortbildungsveranstaltungen). Das gilt auch, soweit sie eine erstmalige Berufsausbildung (> Erstausbildung) respektive ein > Erststudium im Rahmen eines (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses durchführen (> Bildungsaufwendungen Rz 10 ff [19 ff]).
Rz. 5
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Wegen der Aufwendungen zur Erlangung eines Mandats für eine kommunale Vertretung > Wahlkampfkosten. Zu den > Mitglieder kommunaler Vertretungen > Aufwandsentschädigungen Rz 52 ff. Außerdem > Feuerwehr, > Gutachterausschüsse, > Umlegungsausschüsse. Bei Gewährung einer steuerfreien Aufwandsentschädigung ist ein zusätzlicher Auslagenersatz nach § 3 Nr 50 EStG nur insoweit steuerfrei, als die Aufwendungen insgesamt die Aufwandsentschädigung übersteigen (EFG 1996, 92; vgl auch BFH 223, 139 6 = BStBl 2009 II, 405).