Rz. 1
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses ihre Arbeitsleistung ganz oder – bei alternierender Telearbeit – zeitweise zu Hause erbringen, sind regelmäßig arbeitsrechtlich keine Heimarbeiter iSd HAG (> Hausgewerbetreibende). Steuerrechtlich sind sie > Arbeitnehmer, deren Bezüge dem LSt-Abzug unterliegen.
Rz. 2
Die Aufwendungen des ArbN für das > Arbeitszimmer (Homeoffice) werden grundsätzlich nur dann als > Werbungskosten berücksichtigt, wenn sie die besonderen Vorschriften zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen (BFH 245, 14 = BStBl 2014 II, 568). Zur Abzugsbeschränkung vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b iVm § 9 Abs 5 EStG; zu Einzelheiten > Arbeitszimmer sowie BMF vom 15.08.2023, BStBl 2023 I, 1551, > Anh 2 Arbeitszimmer. So auch, wenn der ArbN arbeitsvertraglich verpflichtet ist, neben seinem Arbeitsplatz im Betrieb einen häuslichen Telearbeitsplatz vorzuhalten, um ihn bei Bedarf zu nutzen (EFG 2014, 250). Ein Vollabzug von Aufwendungen ist nur zulässig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet (> Arbeitszimmer Rz 5–9, 40–44). Das ist zB gegeben, wenn ein ArbN eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines ArbG zu erbringen hat (BFH 214, 158 = BStBl 2006 II, 600). Stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar, kann seit dem VZ 2023 eine Homeoffice-Pauschale iHv maximal 1 260 EUR im Jahr (> Arbeitszimmer Rz 93 ff) abgezogen werden.
Rz. 3
Vermietet der ArbN seinem ArbG ein Zimmer innerhalb seiner Wohnung als Büroraum, ist die Miete als > Arbeitslohn zu qualifizieren, wenn die Nutzung in erster Linie den Interessen des ArbN dient (vgl BFH 197, 98 = BStBl 2002 II, 300; BFH 201, 311 = BStBl 2003 II, 519; BFH/NV 2009, 148 mwN). > Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung iSv § 21 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG werden erzielt, wenn das Interesse des ArbG überwiegt, zB weil im Unternehmen keine Büroräume zur Verfügung stehen und Versuche, Büroräume von Dritten anzumieten, erfolglos blieben. Sind vom ArbG für andere ArbN Büroräume von fremden Dritten angemietet worden, spricht dies für ein überwiegendes Interesse des ArbG. Ergänzend > Arbeitslohn Rz 140–143, > Arbeitszimmer Rz 81 ff. Erzielt der ArbN Einkünfte aus VuV, gilt die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG nicht. Zu prüfen ist jedoch, ob beabsichtigt ist, während der voraussichtlichen Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die > Werbungskosten zu erzielen (BFH 261, 400 = BStBl 2019 II, 219). Die FinVerw wendet diese Rechtsprechung des BFH zur Vermietung von Büroräumen an den ArbG unter Anlegung eines strengen Maßstabs an (BMF vom 18.04.2019, BStBl 2019 I, 461).
Rz. 4
Ein Kostenzuschuss des ArbG für den beruflich genutzten Raum mit Anschluss an die Privatsphäre ist grundsätzlich stpfl > Arbeitslohn, selbst wenn damit Aufwendungen mit WK-Charakter ersetzt werden (> Werbungskosten Rz 109); sie dürfen nicht nach > R 9.13 LStR (Lohnzuschlag bei Heimarbeit; > Rz 1) steuerfrei gezahlt werden. Arbeitsrechtlich ist für mögliche Aufwendungsersatzansprüche § 670 BGB anzuwenden, wonach ein Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet ist, wenn ein Beauftragter zur Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf (BAG vom 14.10.2003 – 9 AZR 657/02, DB 2004, 1434). Das gilt zB für die vom ArbN getragenen Anschaffungskosten der Einrichtung des Arbeitszimmers und die anteiligen Betriebskosten. Ersetzt der ArbG einzelne Kosten, zB den > Strom für die elektrisch betriebenen Bürogeräte oder anteilige Müllentsorgungsgebühren, kann es sich um steuerfreien > Auslagenersatz handeln (§ 3 Nr 50 EStG). Pauschalen sind nur in engen Grenzen steuerfrei (> Auslagenersatz Rz 10 ff). Der Barzuschuss des ArbG zu den Aufwendungen des ArbN für dessen privaten Internetanschluss ist stpfl Arbeitslohn, der mit 25 % pauschal besteuert werden kann (> Telekommunikationskosten Rz 20–23; § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 5 EStG).
Rz. 5
Stattet der ArbG den Telearbeitsplatz mit Arbeitsmitteln aus, die in seinem Eigentum verbleiben, ist eine gelegentliche private Nutzung nicht stpfl, weil die Zuwendung betriebsfunktional bedingt ist und deshalb im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse liegt. Steuerfrei bleiben besonders Vorteile des ArbN aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der ArbG auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen (§ 3 Nr 45 EStG; > Telekommunikationskosten). Übereignet der ArbG dem ArbN > Arbeitsmittel, führt dies zu stpfl > Arbeitslohn, welcher im Rahmen der > Freigrenze von 50 EUR des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (> Sachbezüge Rz 50 ff) oder des R...