Die Gefahrstoffverordnung legt als Schutzmaßnahmen u. a. fest:
- Allgemeine Schutzmaßnahmen gelten für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (§ 8 GefStoffV).
- Zusätzliche Schutzmaßnahmen: Maßnahmen, wenn z. B. Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden oder eine Gefährdung durch Aufnahme über die Haut oder durch Schädigung der Augen besteht (§ 9 GefStoffV).
- Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden (K), keimzellmutagenen (M) und reproduktionstoxischen (R) Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B (§ 10 GefStoffV).
- Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B (§ 10a GefStoffV).
- Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest (§ 11 GefStoffV) sowie Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest, eingestuft als krebserzeugend Kategorie 1A (§ 11a GefStoffV).
- Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen (§ 12 GefStoffV).
Für KMR-Stoffe der Kategorie 1A und 1B gilt:
KMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B dürfen grundsätzlich nur in geschlossenen Systemen hergestellt und verwendet werden.
Werden festgelegte Grenzwerte für KMR-Stoffe eingehalten oder eine Tätigkeit nach einem bestehenden verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium (VSK) durchgeführt, gelten die erweiterten Forderungen nicht. In allen anderen Fällen müssen (s. §§ 10-11a GefStoffV) u. a. Gefahrenbereiche abgegrenzt und Warn- und Sicherheitszeichen angebracht werden, einschließlich der Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" und "Rauchen verboten". Abgesaugte Luft darf grundsätzlich nicht in die Arbeitsbereiche zurückgeführt werden. Sind sämtliche technischen Schutzmaßnahmen bereits ausgeschöpft, muss die Expositionsdauer soweit wie möglich verkürzt und den Beschäftigten Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden.
Bei Überschreiten des Arbeitsplatzgrenzwerts (AGW) bei Tätigkeiten mit KM-Stoffen der Kategorie 1A und 1B muss ein Maßnahmenplan erstellt werden. Unternehmen müssen der zuständigen Behörde die ermittelte Exposition mitteilen und den Maßnahmenplan übermitteln.
Für Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen (R) Stoffen der Kategorien 1A und 1B muss ein Expositionsverzeichnis geführt und 5 Jahre aufbewahrt werden, für KM-Stoffe der Kategorien 1A und 1B beträgt die Aufbewahrungsdauer 40 Jahre.
Auch an Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Beschäftigten gegeben ist, werden z. B. für Tätigkeiten mit Asbest ergänzende Anforderungen gestellt, u. a. an Informations- und Mitwirkungspflichten der Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen und technischen Anlagen sowie an die Qualifikation der Beschäftigten. Gemäß § 16 bestehen für bestimmte, besonders gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen. Anhang II Nr. 6 GefStoffV gilt für besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe.
Nach Anhang XVII Nr. 28 bis 30 1907/2006/EG (REACH) gelten Verwendungsbeschränkungen bzw. -verbote für bestimmte KMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B.
TRGS 910: Risiko bewerten
Für die überwiegende Zahl der krebserzeugenden Stoffe ist derzeit kein Arbeitsplatzgrenzwert ableitbar. Es ist daher ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept erforderlich, das auch das Minimierungsgebot nach § 7 GefStoffV konkretisiert. Anhand § 2 GefStoffV in Verbindung mit der TRGS 910 kann das Risiko beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B bewertet werden. Entsprechend dem Akzeptanz- und Toleranzrisiko gilt: Unterhalb des Akzeptanzrisikos besteht ein niedriges, akzeptables Risiko, oberhalb des Toleranzrisikos ist es hoch und nicht tolerabel. Der Bereich dazwischen wird als mittleres Risiko betrachtet. Die TRGS 910 gibt Hinweise zu Gefährdungsbeurteilung und besonderen Maßnahmen. Sie listet auch Stoffe und deren Akzeptanz- und Toleranzkonzentration sowie Äquivalenzwerte in biologischem Material auf.
GDA Gefahrstoff-Check
Mit dem GDA Gefahrstoff-Check für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen können Unternehmen u. a. prüfen und bewerten, wie gut sie die Gefährdungsbeurteilung umgesetzt haben. Er hilft beim Durchführen der Gefährdungsbeurteilung, gibt konkrete Hinweise zu Pflichten und Maßnahmen und liefert eine Übersicht branchenspezifischer Hilfen für die Praxis.