Rz. 109
§ 2 HmbGrStG regelt die für die Ermittlung des Grundsteuerwerts maßgeblichen Gebäudeflächen. Die Fläche des Grund und Bodens wird im HmbGrStG nicht definiert, aber nach dem Sprachgebrauch allgemein bekannt und regelmäßig Synonym für die Flurstücksfläche. Nach A H 2.6 Abs. 1 AEHmbGrStG ist als Fläche des Grund und Bodens die zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Flurstücksfläche anzusetzen. Als solche ist die amtliche Flächengröße nach den Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamtes oder aus den Auszügen des Liegenschaftskataster maßgeblich, von der die bebaute Fläche nicht abzuziehen ist. Gehören zu der wirtschaftlichen Einheit mehrere Flurstücke, ist die Summe der amtlichen Flächen anzusetzen. Befindet sich ein Flurstück im Miteigentum und ist es mehreren wirtschaftlichen Einheiten zuzuordnen (z.B. bei einem Anteil an einer Privatstraße), ist die amtliche Fläche entsprechend anteilig zu berücksichtigen. Gehört eine Fläche zum Teil zum Grundvermögen und zum Teil zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, ist nach A H 2.6 Abs. 2 AEHmbGrStG nur der zum Grundvermögen gehörende Teil zu berücksichtigen. Die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Teilfläche ist bei der Feststellung des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen.
Rz. 110
Bei Gebäudeflächen, die der Wohnnutzung dienen ist Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG die Wohnfläche maßgebend. Anzusetzen ist die Wohnfläche i.S.d. Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25.11.2003 in der jeweils geltenden Fassung. Wurde die Wohnfläche eines Gebäudes bis zum 31.12.2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung ermittelt worden, ist gemäß § 5 Satz 1 WoFlV die danach ermittelte Wohnfläche weiterhin maßgebend. Erst wenn nach dem 31.12.2003 bauliche Veränderungen an dem Wohnraum eintreten, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, ist die Wohnfläche gemäß § 5 Satz 2 WoFlV nach der WoFlV vom 25.11.2003 zu ermitteln. Die Regelung in § 5 WoFlV bedeutet für Eigentümer von vor 2004 errichteten Gebäuden mit Wohnflächen eine erhebliche Vereinfachung, da ansonsten eine Neuermittlung der Wohnflächen aller betroffenen Gebäude für Zwecke der Grundsteuer notwendig wäre. In A H 2.1 Abs. 2 Satz 1 AEHmbGrStG wird die Zulässigkeit des hilfsweisen Ansatzes der zulässigerweise nach der II. Berechnungsverordnung ermittelten Wohnfläche für vor 2004 errichteten Gebäude bestätigt. Die WoFlV dient nach der Gesetzesbegründung als fachmännische Konkretisierung. In anderen Rechtsgebieten bildet die WoFlV bereits die Grundlage zur Bestimmung der Wohnfläche. Liegt keine entsprechend ermittelte Wohnfläche vor, bestehen nach A H 2.1 Abs. 1 Satz 3 AEHmbGrStG grundsätzlich keine Bedenken dagegen, Daten aus amtlichen oder privatrechtlichen Unterlagen zu übernehmen. Hierzu zählen bspw. Bauunterlagen, Miet- oder Kaufverträge, Nebenkosten- bzw. Wohngeldabrechnungen, (Gebäude-)Versicherungs- und Finanzierungsunterlagen. Voraussetzung für die Übernahme dieser Angaben ist, dass keine offensichtlichen Zweifel (z.B. aufgrund zwischenzeitlich errichteter Anbauten) an den Angaben bestehen.
Rz. 111
Zur Wohnfläche einer Wohnung gehören gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 WoFlV die Grundfläche der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Bei Wohnheimen gehören hierzu nach A H 2.1 Abs. 3 Satz 2 AEHmbGrStG auch die Grundflächen der zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehenen Räume. Daneben gehören zur Wohnfläche nach § 2 Abs. 2 WoFlV auch die Grundflächen von u.a. Wintergärten, Balkonen und Terrassen. Nach A H 2.1 Abs. 3 Satz 3 AEHmbGrStG gehören zur Wohnfläche auch die Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn diese ausschließlich zu der Wohnung oder einem Wohnheim gehören. Zur Ermittlung der Flächen heißt es in A H 2.1 Abs. 3 Sätze 4 ff. AEHmbGrStG:
4Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen (Vorderkante der Bekleidung) zu ermitteln. 5Bei der Ermittlung sind unter anderem die Flächen einzubeziehen von:
- 1. Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen,
- 2. Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,
- 3. fest eingebauten Gegenständen, wie z.B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen,
- 4. freiliegenden Installationen,
- 5. Einbaumöbeln und
- 6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.
6Bei der Ermittlung sind unter anderem die Flächen nicht einzubeziehen von:
- 1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 m2 beträgt,
- 2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze,
- 3. Türnischen und
- 4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.
7Bei der Ermittlung der Wohnflächen sind Grundflächen von