Erteilt ein bilanzierender Betrieb einem Arbeitnehmer eine Pensionszusage, wählt er also für die Alterssicherung seiner Arbeitnehmer den Weg der Direktzusage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), muss er für die künftige Belastung eine Rückstellung ausweisen. Die Zuführungen zu dieser Pensionsrückstellung mindern den Gewinn, ohne dass der Betrieb sofort Aufwand zu tragen hat. Auch der Arbeitnehmer hat diesen Arbeitslohn erst im Jahr des Zuflusses zu versteuern, im Regelfall also erst nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben.
Eine zusätzliche Belastung aus der Pensionszusage erwächst für den Betrieb aus den Beiträgen zum Pensionssicherungsverein. Ein weiterer Nachteil der Zusage liegt darin, dass die steuerlich zugelassene Rückstellung bei dem derzeitigen Zinsniveau weit hinter dem tatsächlichen Wert der künftigen Belastung und dem handelsrechtlich vorgeschriebenen Wert zurückbleibt, u. a. weil das Gesetz überwiegend aus fiskalischen Gründen eine Abzinsung mit 6 % vorschreibt (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). Die steuerlichen Vorteile werden dadurch kräftig beschnitten. Sie verwandeln sich in Nachteile, wenn der Betrieb eine Rückdeckungsversicherung abschließt. Diese Ansprüche muss er mit dem tatsächlichen Wert aktivieren (BFH, Urteil v. 9.8.2006, I R 11/06, BStBl 2006 II S. 762; BFH, Urteil v. 10.6.2009, I R 67/08, BStBl 2010 II S. 32). Das zwingt ihn oft, temporär fiktive Gewinne zu versteuern.
Nachdem der BFH entschieden hatte, drohende Nachteile könnten bei "angeschafften" Pensionsrückstellungen (bei Erwerb des Betriebs) und in den Fällen eines entgeltlichen Schuldbeitritts vermieden werden (BFH, Urteil v. 12.12.2012, I R 69/11, BFH/NV 2013 S. 840), stellt ein "Nichtanwendungsgesetz" sicher, dass den Betrieben diese Nachteile und damit dem Fiskus die entsprechenden Steuereinnahmen auf längere Sicht, gemildert nur durch eine Übergangsfrist von 15 Jahren, erhalten bleiben (§§ 4f, 5 Abs. 7 EStG). Wirksam wurde diese Rechtsänderung im Regelfall in der Bilanz zum 31.12.2013 (§ 52 Abs. 14a EStG).