Beleuchtung
Mindestbeleuchtungsstärken in Arbeitsstätten werden in der ASR A3.4 (Beleuchtung und Sichtverbindung) genannt, so auch die für Lagerräume. Die Werte für Lagerräume sind für Schmalganglager gleichzusetzen und lauten wie folgt:
- Lagerräume für gleichartiges oder großteiliges Lagergut: 50 lx
- Lagerräume mit Suchaufgabe bei nicht gleichartigem Lagergut: 100 lx
- Lagerräume mit Leseaufgaben: 200 lx
Da Schmalganglager häufig recht hoch gebaut sind, ergibt sich hier oftmals das Problem, dass die Beleuchtungsstärke insbesondere in den unteren Etagen eher mäßig ist. Dies trifft speziell bei älteren Lagereinrichtungen zu. Verstärkt wird das Problem, wenn das Lagergut noch verschmutzt ist (Stichwort: Staub) und die Labels klein beschriftet, teilweise auch noch beschädigt sind. In diesen Fällen haben es die Kommissionierer schwer, die richtigen Nummern oder Texte zu entziffern. Sofern die Beleuchtungseinrichtung Defizite aufweist, eine Modernisierung der gesamten Beleuchtungsanlage jedoch das momentane Budget sprengen würde, besteht u. U. die Möglichkeit, dass die Regalstapler mit zusätzlichen Leuchten bestückt werden. Hierdurch wird zwar nicht die allgemeine Beleuchtungsstärke erhöht, es werden jedoch individuelle Verbesserungen erreicht.
Diesem Umstand wird im Übrigen auch in der ASR A3.4 Rechnung getragen. Gemäß Abschn. 5.2 ASR A3.4 kann der Arbeitgeber bestehende Arbeitsstätten (d. h. Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung individuell beurteilen, sofern die Einhaltung der Mindestwerte der Beleuchtungsstärken mit offensichtlich unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.