Dipl.-Biol. Bettina Huck, Dipl.-Ing. Jürgen Knopp
Zusammenfassung
Rechtliche Anforderungen im Immissionsschutz für Betriebe betreffen das Betreiben von Anlagen, die Abluft oder Lärm verursachen. Bestimmte Anlagen (4. BImSchV) müssen behördlich genehmigt werden. Das Immissionsschutzrecht orientiert sich am "Stand der Technik", das bedeutet eine dynamische Anpassung der Anforderungen. Dieser Beitrag beschreibt die grundsätzliche Aufgabenstellung des Immissionsschutzes und stellt die zentralen Vorschriften von EU, Bund und Ländern dar.
1 Aufgaben
Unter den Immissionsschutz fallen unter Umweltgesichtspunkten hauptsächlich die Bereiche Luftreinhaltung, Lärm und Erschütterungen. Als Lärm wird hier die Lärmbelästigung "nach außen" betrachtet, nicht der Lärmschutz für Mitarbeiter als Aufgabe des Arbeitsschutzes.
Unterscheiden muss man die Begriffe
- Immission: Einwirkung emittierter Schadstoffe und Lärm auf Pflanzen, Tiere und Menschen sowie Gebäude und
- Emission: Abgabe von Stoffen, Energien, Strahlen und Lärm an die Umgebung durch eine bestimmte Quelle.
Die Problematik der Luftreinhaltung ist eines der zentralen Themen des Umweltschutzes. Hier wurden bereits große politische und wirtschaftliche Anstrengungen unternommen. Handlungsdruck entstand besonders durch Themen wie Saurer Regen, Waldsterben, Ozonloch, Treibhauseffekt und Gesundheitsbeeinträchtigungen (z. B. die Feinstaubdiskussion).
Die Regelungen des Immissionsschutzrechts betreffen nicht nur große Industrieanlagen (z. B. Genehmigungen, Überwachungen, Grenzwerte), sondern auch ganz alltägliche Themen wie Tankstellen, Sportstätten oder Musikanlagen.
2 Rechtliche Regelungen
2.1 Europa
Verordnung (EG) Nr. 2024/590: Ozon-Verordnung |
Regelungsbereich |
Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht. |
Wer ist betroffen? |
Die Vorschriften betreffen die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Lagerung und anschließende Lieferung von ozonabbauenden Stoffen und ihre Verwendung, Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung, die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe sowie die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die anschließende Lieferung und die Verwendung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, also teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW, FCKW), Halone, teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe (HFBKW) oder bestimmte andere halogenierte Kohlenwasserstoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen können. Solche Stoffe werden z. B. eingesetzt in Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen, als Lösungsmittel oder als Ausgangsstoffe bzw. Verarbeitungshilfsstoffe bei der Herstellung anderer Chemikalien. |
Kernaussagen |
Das Verwendungsverbot umfasst auch das Nachfüllen mit gebrauchtem Kältemittel und alle Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten, bei denen in den Kältekreislauf eingegriffen werden muss, wie der Filtertrockner- oder Ölwechsel. Anlagenbetreiber müssen auf alternative Kältemittel umsteigen, da Wartungsarbeiten nicht mehr in vollem Umfang durchgeführt werden können und so die Dichtheitsanforderungen der Verordnung nicht mehr erfüllt werden kann. Geregelte Stoffe, die in Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen oder Feuerlöschern enthalten sind oder als Lösungsmittel verwendet werden, müssen im Zug der Instandhaltung und Wartung solcher Anlagen zurückgewonnen und mit zugelassenen Technologien zerstört werden. Bei anderen Anlagen ist eine Rückgewinnung nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten durchzuführen. Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme, die geregelte Stoffe enthalten, sind ab einer Füllmenge von 3 kg regelmäßig auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Umgesetzt und ergänzt durch: Chemikalien-Ozonschichtverordnung |
Verordnung (EG) Nr. 517/2014/EG: F-Gase-Verordnung |
Regelungsbereich |
- Reduzierung der Emissionen,
- Vermeidung von Emissionen, Dichtheitskontrollen, Leckage-Erkennungssysteme, Aufzeichnungen, Rückgewinnung,
- Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung,
- Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Gase enthalten,
- Verringerung der Menge dieser Gase, die in Verkehr gebracht werden (Festlegen von Quoten),
- Berichterstattung über Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung als Ausgangsstoff und Zerstörung der in Anhang I oder II aufgeführten Stoffe,
- Erhebung von Emissionsdaten,
- Ausbildung und Zertifizierung des Personals und der Unternehmen, das bzw. die die in dieser Verordnung vorgesehenen Tätigkeiten wahrnimmt/wahrnehmen.
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Wer ist betroffen? |
Betreiber von Anlagen, wie Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufen, Brandschutzsystemen, Hochspannungsschaltanlagen. |
Kernaussagen |
Die für Emissionen Verantwortlichen müssen die technisch und wirtschaftlich machbaren Maßnahmen zur Verhinderung und Minimierung von Leckagen treffen (s. Leckage- Erkennungssysteme gem. Art. 4 und 5). Kühl- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme müssen – abhängig von der in den Ausrüstungen enthaltenen Kältemittelmenge und Kältemittel-GWP ... |