Die Entscheidung des OLG Köln bedarf einiger Anmerkungen.
Die Verfahrensweise des LG Köln
Eine Entscheidung des OLG Köln wäre dann nicht erforderlich gewesen, wenn sich das LG Köln an seine im angefochtenen Beschl. v. 12.4.2024 erteilten, hier wörtlich wiedergegeben Hinweise gehalten hätte. Der Antragsteller hat nämlich in seinem Schreiben vom 11.4.2024, dass erst am 19.4.2024 beim LG eingegangen war und damit vor Kenntnis des seinen Antrag ablehnenden Beschlusses vom 12.4.2024 seine erfolglosen Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, hinreichend dargetan. Diesen Vortrag konnte das LG Köln zwar bei seiner Entscheidung vom 12.4.2024 nicht berücksichtigen. Das LG hätte jedoch bei seiner gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 572 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO gebotenen Überprüfung, ob die sofortige Beschwerde begründet ist, das am 19.4.2024 eingegangene Schreiben des Antragstellers berücksichtigen und der sofortigen Beschwerde abhelfen müssen oder jedenfalls in seiner Nichtabhilfeentscheidung begründen müssen, warum das Vorbringen des Antragsstellers nicht genügt. Der vom OLG Köln wiedergegebene Verfahrensablauf spricht aber dafür, dass das LG Köln das Vorbringen des Antragstellers in seinen Schreiben vom 11.4.2024 überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat.
Außerdem ist der wörtlich wiedergegebene Hinweis des LG Köln zumindest missverständlich. Dem Antragsteller wird darin nämlich suggeriert, er könne ohne Einlegung einer – hier sogar fristgebundenen – Beschwerde eine erneute Entscheidung des LG über seinen Prozesskostenhilfeantrag erwarten, wenn er nur nachträglich seine erfolglosen Bemühungen, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden, darlegen würde.
Zweistufige Entscheidung über den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag
In meinem Arbeitsgebiet als Richter bin ich relativ selten mit Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts befasst worden. Ich bin mir aber sicher, dass auch mit dieser Materie häufiger vertrauten Kollegen den vom OLG Köln aufgezeigten Weg einer zweistufigen Entscheidung nur selten beschritten haben.
Eine solche zweistufige Entscheidung, nämlich zunächst über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und danach über die Beiordnung eines Rechtsanwalts dürfte in der Praxis nur sehr selten vorkommen. Das OLG Köln hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass eine zeitgleiche Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
Mit einer solchen zweistufigen Entscheidung reagiert das OLG Köln auch auf das nicht selten anzutreffende Dilemma des bedürftigen Antragstellers. Insbesondere dann, wenn es sich nicht um rechtlich und tatsächlich einfache Sachverhalte handelt, dürften sich gerade spezialisierte Rechtsanwälte nicht drängen, das Prozessmandat vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu übernehmen. Wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts verweigert, erhält dieser aus der Staatskasse keine Vergütung, die ja gem. § 45 Abs. 1 RVG eine Beiordnung voraussetzt. Der Rechtsanwalt ist in einem solchen Fall zwar nicht durch § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO daran gehindert, seine Vergütungsansprüche gegen den Mandanten geltend zu machen. Der Anwalt trägt jedoch das wirtschaftliche Risiko, dass er seinen Vergütungsanspruch gegen den im Regelfall bedürftigen Mandanten durchsetzen kann.
Alternativ kommt auch eine Beratung des Bedürftigen im Rahmen der Beratungshilfe in Betracht. Es dürfte jedoch in der Praxis selten vorkommen, dass sich gerade spezialisierte Rechtsanwälte trotz der in § 49a Abs. 1 S. 1 BRAO statuierten Verpflichtung, die im BerHG geregelte Beratungshilfe zu übernehmen, danach drängen, für eine Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV in Höhe von 38,50 EUR und für eine Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV in Höhe von 15,00 EUR einen komplexen Sachverhalt aus dem Arzthaftungsrecht zu prüfen und den Rechtsuchenden wenigstens in Grundsätzen über die Sach- und Rechtslage zu beraten.
Die vom OLG Köln gewählte zweistufige Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag beseitigt derartige Probleme im Regelfall. Den Ausführungen des OLG Köln wird wohl zuzustimmen sein, dass auch spezialisierte Rechtsanwälte eher geneigt sind, die gerichtliche Vertretung eines Bedürftigen zu übernehmen, wenn dieser schon einen positiven Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorlegen kann.
Die entsprechende Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts muss im Übrigen auch das Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren mit erfassen (s. BAG zfs 2024, 639 m. Anm. Hansens).
VorsRiLG a. D. Heinz Hansens, Berlin
zfs 3/2025, S. 162 - 165