rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreiben einer Solaranlage als unternehmerische Tätigkeit;
Leitsatz (redaktionell)
- Leistungen, die sich nur als Nebenfolge einer nichtunternehmerischen Betätigung (Privatbereich) ergeben, sind grundsätzlich dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen, solange sie nicht einen "geschäftlichen" Rahmen i.S. des § 2 UStG erreichen.
- Die Lieferung des aus seiner Solaranlage nicht für den Eigenbedarf nutzbaren, überschüssigen Stroms an ein Stromerzeugungsunternehmen ist nicht als nachhaltige wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 2 UStG anzusehen, wenn der Umsatz aus den Stromlieferungen im Verhältnis zu den Kosten der Anlage wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 1-2
Streitjahr(e)
1992
Tatbestand
Der Kläger erstellte im Streitjahr 1992 auf dem Dach seines Wohnhauses eine am 26.11.1992 abgenommene Solarstromerzeugungsanlage mit einer Spitzenleistung von 3,82 KW. Das Gesamtentgelt betrug laut Quittung vom 26.11.1992 102.445,48 DM incl. 14 % Umsatzsteuer in Höhe von 12.581,02 DM. Am 20.1.1993 schloß er mit dem örtlichen Stromversorger einen Vertrag über die Einspeisung des nicht für seinen Eigenbedarf benötigten überschüssigen Stromes. Das Entgelt betrug danach für den in das Netz eingespeisten Solarstrom ab 1993 siebzehn Pfennige pro kw/h (1995 bis 1997 achtzehn Pf., 1998 wieder 17 Pf. pro kw/h). Bezogener Strom kostete 26 Pf kw/h.
Die Anlage erzeugte in den Jahren 1993 - 1996 durchschnittlich 2.375 kw/h Solarstrom. Da die Solarstromerzeugung ungleichmäßig erfolgt - in den Sommermonaten ist die Stromerzeugung hoch bei niedrigem Eigenbedarf und in den Wintermonaten niedrig bei hohem Bedarf - konnten von der erzeugten Strommenge von 2.375 kw/h nur 753 kw/h (= 32 %) selbst verbraucht werden. Die übrigen 68 % wurden in das Stromnetz eingespeist und das hierfür erhaltene Entgelt mit den höheren Kosten für Stromzukäufe verrechnet. Vom gesamten Eigenbedarf des Hauses in Höhe von 3.435 kw/h wurden auf diese Weise 753 kw/h (= 22 %) unmittelbar durch selbst produzierten Solarstrom und 2.667 kw/h (= 78 %) durch Zukäufe gedeckt.
Die Meßwerte stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:
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1992 |
1993 |
1994 |
1995 |
1996 |
Jahresdurchschnitt |
Strombedarf |
|
3.905,80 |
3.522,20 |
3.178 |
3.137 |
3.435 kw/h |
Solarproduktion |
0034,9 |
2.534,5 |
2.416,10 |
2.297,00 |
2.254,00 |
2.375 kw /h |
Selbstverbrauch |
0017,8 |
0887,80 |
0.827,20 |
0.717,10 |
0.642,80 |
0.753 kw /h |
Einspeisung |
0017,1 |
1.646,70 |
1.588,9 |
1.579,90 |
1.612,20 |
1.606,9 kw /h |
Zukäufe |
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3.018 |
2.695 |
2.461 |
2.495 |
2.667 kw /h |
Umsatzentgelt für eingespeisten Strom |
3 DM |
296 DM |
286 DM |
284 DM |
290 DM |
289 DM |
Vorsteuern |
12.581,02 DM |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Fünf Jahre nach Fertigstellung der Anlage - am 12.12.1997 - beantragte der Kläger beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) die Festsetzung von Umsatzsteuern für 1992. Zur Begründung führte der Kläger aus, nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion begründe der Betrieb einer Solarstromanlage die Unternehmereigenschaft, wenn die Anlage so ausgelegt sei, daß sie dauernd überschüssigen Strom erzeuge. Dies sei bei der Anlage des Klägers mit einer Spitzenleistung von 3,8 Kw/h der Fall. In der beigefügten Steuererklärung waren die Umsätze 1992 mit 3 DM x 15 % = 0,45 DM und der Eigenverbrauch ebenfalls mit 3 DM erklärt, so daß sich abzüglich der Vorsteuern aus der Herstellung der Solaranlage in Höhe von 12.581 DM eine negative Umsatzsteuer von -12.580 DM ergab.
Diesen Antrag lehnte das Finanzamt -FA- mit der Begründung ab, daß es sich bei Solarstromanlage des Klägers nicht um eine “wirtschaftliche Tätigkeit” im Sinne der Rechtsprechung des EuGH handele. Die Anlage diene zunächst der eigenen Stromversorgung. Die produzierte Strommenge von ca. 2.500 kw/h sei nicht geeignet, den eigenen Strombedarf eines Vierpersonenhaushalts von 3.500 - 5.000 kw/h zu decken. Bei einem Gegenstand, der zugleich wirtschaftlichen und privaten Zwecken diene, müsse ein Vergleich zwischen den Umständen vorgenommen werden, unter denen eine entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt werde. Die Stromversorgung werde gewöhnlich durch Kraftwerke und nicht durch dezentrale Hausstromanlagen gewährleistet. Die relativ geringen Einnahmen stünden in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum eingesetzten Kapital. Dies zeige, daß nicht unternehmerische , sondern persönliche Interessen bei der Anschaffung der Anlage bestimmend gewesen seien.
Nachdem der Kläger Einspruch gegen die Ablehnung der Steuerfestsetzung eingelegt und auch die OFD eine Eingabe des Klägers abschlägig beschieden hatte, weil die erzeugte Energie den Eigenbedarf nicht decke, verfolgte der Kläger seinen Einspruch mit der Begründung weiter, es bedürfe keine dauerhaften Einspeisung von Strom, weil ansonsten auch der Betrieb von Windkraftanlagen keine Unternehmereigenschaft begründen würde. Die Anlage des Klägers diene auch nicht primär der eigenen Stromversorgung, weil 70 % des produzierten Stromes in das Netz eingespeist werde.
Nachdem der Kläger der Auffor...