Verfahrensgang
AG Berlin-Köpenick (Urteil vom 28.02.2017; Aktenzeichen 71 C 22/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.02.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick – 71 C 22/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes in tatsächlicher Hinsicht sowie der Anträge der Parteien wird nach Maßgabe der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Da die Kammer die Revision nicht zugelassen hat, ist ein weiteres Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben. Die Berufungsklägerin kann die Nichtzulassung der Revision auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 Abs. 1 ZPO angreifen: Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 31.12.2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).
Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 12.351,70 EUR gegen die Beklagte aus keiner erdenklichen Anspruchsgrundlage zu.
1.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin die von ihr durch die Vermietung von Tiefgaragenstellplätzen erzielten Einnahmen herauszugeben.
a) Insoweit besteht zunächst weder ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681 Satz 2 i.V.m. § 667 BGB) noch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klägerin hat ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Tiefgaragenstellplätzen zu keinem Zeitpunkt erlangt. Insbesondere stand ihr kein Sondernutzungsrecht an diesen Stellplätzen zu. Die Beklagte hat durch die Vermietung der Stellplätze daher weder ein fremdes Geschäft geführt noch in den Zuweisungsgehalt eines der Klägerin zustehenden Rechts oder eines ihr zustehenden Vermögenswertes eingegriffen; dies ist aber Voraussetzung für einen der vorgenannten Ansprüche.
aa) Der von der Klägerin errichteten Teilungserklärung kann nicht entnommen werden, dass zu ihren Gunsten ein Sondernutzungsrecht an den Stellplatzflächen begründet werden sollte. Bei der Auslegung einer in das Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung ist – wie bei der Auslegung von Grundbucheintragungen allgemein – auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Beschluss vom 30.03.2006 – V ZB 17/06, Tz. 16). Soll die Teilungserklärung den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums regeln und einzelne Wohnungseigentümer von der Nutzung ausschließen, muss dies aus ihr klar und eindeutig hervorgehen (BGH, Urteil vom 27.10.2017 – V ZR 193/16, Tz. 28).
bb) Weder aus der am 29.6.1995 errichteten Teilungserklärung noch aus der am 15.9.1997 errichteten Änderungsurkunde ergibt sich indes mit der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit eine alleinige Nutzungsbefugnis der Klägerin an den Tiefgaragenplätzen. Die am 15.9.1997 beurkundete Erklärung der Klägerin bestimmt zwar unter Bezugnahme auf einen ihr als Anlage beigefügten Aufteilungsplan, dass Sondernutzungsrechte (statt Sondereigentum) an den Tiefgaragenstellplätzen begründet werden sollen mit der Maßgabe, dass jeder Sondernutzungsberechtigte das ausschließliche Nutzungsrecht an dem ihm zugewiesenen Stellplatz unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer hat. Sie ordnet aber nicht zugleich auch an, dass diese Sondernutzungsrechte der Klägerin selbst – und sei es nur für eine Übergangszeit – zustehen sollen. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der in der Urkunde enthaltenen Bestimmung, wonach der teilende Eigentümer bzw. sein Rechtsnachfolger das Recht hat, die Sondernutzungsrechte den einzelnen Sondereigentumseinheiten zuzuordnen und dass dieses Recht mit Veräußerung der letzten Sondereigentumseinheit durch ihn endet. Die Begründung eines solchen Zuweisungsrechts zugunsten der Klägerin hat für sich genommen noch nicht zur Folge, dass diese bis zur Ausübung dieses Rechts selbst Inhaberin der Sondernutzungsrechte wird.
cc) Zur Begründung eines Sondernutzungsrechtes bereits in der Person der Klägerin wäre es daher erforderlich gewesen, dass die Teilungserklärung sich nicht nur darauf beschränkt, den Ausschluss der übrigen Mit...