§ 1 Teil 1 Allgemeines
§ 1 Allgemeine Grundsätze, Inhalt und Ziele des Gesetzes
(1) 1Jedes Kind hat das Recht auf eine positive Entwicklung und Entfaltung sowie auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit. 2Es ist das Recht und die besondere Pflicht der Eltern, hierfür Sorge zu tragen. 3Darüber wacht die staatliche Gemeinschaft; sie hat die Aufgabe, Eltern frühzeitig bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für Pflege, Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen, Risiken für das gesunde Aufwachsen von Kindern rechtzeitig zu begegnen und bei konkreten Gefährdungen des Kindeswohls konsequent durch wirksame Hilfen für den notwendigen Schutz zu sorgen. 4Das Land unterstützt die örtlichen Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe bei der Sicherstellung eines wirksamen Kinderschutzes.
(2) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit durch frühe Förderung und rechtzeitige Hilfen zur Vermeidung von Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung.
(3) Ziele des Gesetzes sind
1. |
die Gewährleistung notwendiger niedrigschwelliger Angebote zur Förderung des Kindeswohls, |
2. |
die Früherkennung von Risiken für das Kindeswohl und die konsequente Sicherstellung der erforderlichen Hilfen, |
3. |
der Aufbau lokaler Netzwerke zur Förderung des Kindeswohls und zur Verbesserung des Kinderschutzes und |
4. |
die Förderung von Kindergesundheit, insbesondere durch die Steigerung der Inanspruchnahme der Untersuchungsangebote zur Früherkennung von Krankheiten (Früherkennungsuntersuchungen) bei Kindern. |
§§ 2 - 4 Teil 2 Förderung des Kindeswohls und Verbesserung des Schutzes von Kindern
§ 2 Kinderschutz durch frühe Förderung
1Die öffentliche Jugendhilfe trägt in Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe im Rahmen ihrer Aufgaben dafür Sorge, dass Risiken für das Wohl von Kindern beseitigt werden und qualifizierte und bedarfsgerechte Angebote frühzeitiger Förderung von Erziehungs- und Beziehungskompetenz zur Vermeidung von Überforderungen und Fehlverhalten und zur Bewältigung besonderer Belastungen von Eltern und Kindern rechtzeitig und niedrigschwellig genutzt werden können. 2Die Jugendhilfe wirkt in diesem Zusammenhang auf eine enge Zusammenarbeit mit allen in Betracht kommenden Einrichtungen und Diensten außerhalb der Jugendhilfe, insbesondere des Gesundheitswesens, hin.
§ 3 Lokale Netzwerke
(1) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen in ihrem jeweiligen Bezirk die Bildung eines lokalen Netzwerks sicher mit dem Ziel, umfassend durch Früherkennung von Risiken für Fehlentwicklungen sowie durch rechtzeitige Förderung und Hilfe einen wirksamen Schutz von Kindern vor Vernachlässigung, Missbrauch und Misshandlung zu erreichen. 2Sie wirken darauf hin, dass über die Jugendhilfe hinaus auch alle anderen Einrichtungen und Dienste, die im Rahmen ihrer Aufgaben Risiken für das Kindeswohl feststellen und zu wirksamer Hilfe beitragen können, aktiv in das Netzwerk eingebunden werden; dies gilt insbesondere für die Bereiche der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitsförderung. 3In geeigneten Fällen können lokale Netzwerke im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit auch unter Beteiligung mehrerer Jugendämter eingerichtet werden.
(2) 1Beteiligte der lokalen Netzwerke sind insbesondere Einrichtungen und Dienste der freien Jugendhilfe, Gesundheitsämter, Sozialämter, Schulen, Polizei- und Ordnungsbehörden, Agenturen für Arbeit, Krankenhäuser, Häuser der Familien, Beratungsstellen, Einrichtungen und Dienste zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, Familienbildungsstätten, Familiengerichte und Angehörige der Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie weitere geeignete Personen, Behörden und sonstige Organisationen. 2Soweit erforderlich sind auch Personen und Stellen außerhalb des Bezirks des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als Beteiligte in die Arbeit der lokalen Netzwerke einzubeziehen.
(3) 1Den Jugendämtern obliegt die Planung und Steuerung der lokalen Netzwerke. 2Sie laden die Beteiligten bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, zu lokalen Netzwerkkonferenzen ein, in denen grundsätzliche Fragen der Förderung des Kindeswohls, der Verbesserung des Kinderschutzes und die sich daraus für das jeweilige lokale Netzwerk ergebenden Konsequenzen besprochen werden.
(4) Ziel der Zusammenarbeit der Beteiligten in einem lokalen Netzwerk ist es,
1. |
geeignete Rahmenbedingungen zur frühen Förderung sowie für eine wirkungsvolle Umsetzung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu schaffen und hierzu auch außerhalb der Jugendhilfe tätige Einrichtungen, Dienste und Berufsgruppen insbesondere aus dem Bereich Gesundheit mit einzubeziehen, |
2. |
die Transparenz über die unterschiedlichen Hilfeangebote und deren Möglichkeiten für schwangere Frauen, Eltern und ihre Kinder zu erhöhen und deren umfassende Beratung sicherzustellen, |
3. |
Erkenntnisse für die bedarfsgerechte Weiterentwicklung der örtlichen Hilfestrukturen, die für die Wahrnehmung des Schutzauftrags und für die Bereitstellung von frühen Hilfen erforderlich sind, sowie für eine fachübergreifende kommunale Jugend-, Sozial- und Gesundheitsberichterstattung zu gewinnen, |