Corona-Sonderzahlung nur für aktive Landesbedienstete in RP

Die Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises für die im Jahr 2022 gewährte Corona-Sonderzahlung auf solche Bedienstete, die zum 29. November 2021 in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz gestanden haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Corona-Prämie nur für aktive Beamte

Zum 8. April 2022 trat in Rheinland-Pfalz das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in Kraft, wonach solche Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die zum 29. November 2021 in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz gestanden haben, zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie Anspruch auf eine einmalige Corona-Sonderzahlung haben.

Versorgungsempfänger begehrte Corona-Sonderzahlung

Der Kläger, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2012 im Dienst des Beklagten gestanden hatte, begehrte ebenfalls die Corona-Sonderzahlung. Zur Begründung machte er geltend, die fehlende Berücksichtigung von Versorgungsempfängerinnen und -empfängern bei der Sonderzahlung sei verfassungswidrig. Nachdem er sich mit seinem Begehren erfolglos an den Beklagten gewandt hatte, erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.

Verwaltungsgericht: Prämie nur für Aktive

Die Koblenzer Richter wiesen die Klage ab. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Corona-Sonderzahlung nicht auch an vor dem 29. November 2021 in den Ruhestand getretene Bedienstete gewährt worden war. Da mit der Corona-Sonderzahlung dienstliche Mehrbelastungen aufgrund der Corona-Pandemie abgegolten werden sollten, verstoße es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, die diesen Belastungen nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise ausgesetzt gewesen seien, bei der Corona-Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

Darin liege auch kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verankerte Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation seiner Bediensteten. Für die Angemessenheit der Alimentation komme es allein auf die Gesamthöhe und nicht auf die Höhe einzelner Besoldungs- und Versordnungsbestandteile an. Die einmalige, pandemiebedingte Gewährung einer Corona-Sonderzahlung genieße deshalb isoliert betrachtet keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Entgegen der Auffassung des Versorgungsempfängers stelle die Corona-Sonderzahlung auch keine „verdeckte“ tarifliche Entgelterhöhung dar, die nach gängiger Praxis des Dienstherrn zu einer Anpassung der Versorgungsbezüge hätte führen müssen (VerwG Koblenz, Urteil v. 22.11.2022, 5 K 645/22.KO).


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