rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderzahlung. Absenkung. Versorgungsempfänger. Alimentationsprinzip. Fürsorgepflicht. Gleichheitssatz. Erhöhung der Versorgungsbezüge. Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
1. Die Absenkung der jährlichen Sonderzahlung für das Jahr 2003 durch Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBl. S. 693) verletzt weder das Alimentationsprinzip noch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
2. Versorgungsempfänger sind durch Art. 3 des Gesetzes gegenüber aktiven Beamten nicht dadurch gleichheitswidrig benachteiligt worden, dass im Hinblick auf das den aktiven Beamten bereits ausgezahlt gewesene Urlaubsgeld der Bemessungsfaktor auch für Versorgungsempfänger auf 57,5 Prozent abgesenkt worden ist, obwohl ihnen kein Urlaubsgeld zustand.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen Art. 3
Verfahrensgang
VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 08.04.2004; Aktenzeichen 7 K 295/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. April 2004 – 7 K 295/04 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.04.2004 – 7 K 295/04 – ist nicht begründet. Der beschließende Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO als unbegründet zurück. Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat teilt bei der in Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 114 ZPO allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Absenkung der Sonderzahlung für das Jahr 2003 durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693) nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verstößt. Insbesondere liegt weder eine Verletzung des Alimentationsprinzips noch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor. Ebenso wenig ist der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dies gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem Ableben (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.1953, BVerfGE 3, 58, S. 160 und Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 97, S. 117). Die Versorgung des Beamten und seiner Hinterbliebenen ist Korrelat zur Dienst- und Treuepflicht und in ihrem Kernbestand ein durch die Dienstleistung erworbenes Recht (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2000, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 13 S. 3 f. und vom 19.12.2002, BVerwGE 117, 305 m.w.N.). Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein „Minimum an Lebenskomfort” befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Die Dienstbezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind hiervon ausgehend so zu bemessen, dass sie einen nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung wie auch nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt gewähren. Hierbei kommt es auf das Nettoeinkommen an (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 12.02.2003, DVBl. 2003, 1148 m.w.N., zu den immer noch um 10 % abgesenkten Bezügen für „Ost-Beamte”, vom 24.11.1998, a.a.O. und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).
Zwar ist nicht schon jede (geringfügige) Absenkung des Niveaus der Besoldung und/oder Versorgung geeignet, eine verfassungsrechtlich die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende „Unteralimentation” herbeizuführen. Auch folgt aus dem Alimentationsgrundsatz nicht unmittelbar ein Anspruch auf Besoldung in einer bestimmten Höhe. Dem Gesetzgeber ist insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der – unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz – auch die Möglichkeit einer – sachgerechten – Herabsetzung der Besoldung umschließt (BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O. m.w.N.). Allerdings kann er in diesem Zusammenhang aber auch nicht frei von jedweden Bindungen handeln. So besteht einerseits ein Bezug zu der Einkommen- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung, andererseits aber auch eine Verknüpfung mit der Lage der Staatsfinanzen, d.h. der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden jew...