Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Die von K beanstandete Einnahmen-Position sei zwar negativ formuliert. Dies sei aber nur geschehen, um die Saldierung zu erleichtern. Statt von einem "Saldo" spreche die Abrechnung hier von einer "Summe". Dies sei mathematisch auch gut nachvollziehbar, da die Addition einer großen positiven mit einer kleinen negativen Zahl der Subtraktion der positiv formulierten kleinen Zahl von der großen gleichkomme, kaufmännisch also eine Saldierung sei.

Die Beschlussersetzungsklage hat ebenfalls keinen Erfolg! Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters könne bestehen, wenn Pflichtenverstöße als so schwerwiegend anzusehen seien, dass die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht mehr vertretbar erscheine. Wie bei der Anfechtung der Bestellung sei trotz Vorliegens wichtiger Gründe auch bei der Versagung der Abberufung die Willensbildung der Wohnungseigentümer aufgrund aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei sei insbesondere die Schwere der Pflichtverletzungen einerseits und die Prognose des zukünftigen Verhaltens des Verwalters andererseits zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für eine Abberufung der Verwaltung und Kündigung des Verwaltervertrags lägen danach im Fall nicht vor. Zwar sei der Verwalter mit dem Prozessbevollmächtigten der (übrigen) Wohnungseigentümer über eine GbR verbunden. Ein Interessenkonflikt, der dazu geeignet wäre, einen wichtigen Grund für die Abberufung des Verwalters anzunehmen, sei damit aber nicht hinreichend dargetan. Soweit dem Verwalter ein Ladungsmangel vorgeworfen werde, führe auch dieser weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau mit den sonstigen angeführten Aspekten dazu, nur eine Entscheidung über seine Abberufung als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung zu qualifizieren. Und auch die weiteren, neueren behaupteten Pflichtverletzungen rechtfertigten die Abberufung nicht.

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