Ist die Vertragslaufzeit nicht an den Bestellungszeitraum gekoppelt, konnte der Verwalter nach alter Rechtslage zunächst gerichtlich die Feststellung begehren, es fehle am Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags.[1] Die Feststellungsklage statt der unmittelbaren Zahlungsklage konnte sich dann empfehlen, wenn zweifelhaft war, ob ein wichtiger Grund die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags gerechtfertigt hatte. Freilich wurde mit einem solchen Verfahren Zeit verschenkt, wenn die Eigentümergemeinschaft trotz des Feststellungsurteils nicht freiwillig Zahlung leistete. Ob vor dem Hintergrund, dass nunmehr der Vertrag ohnehin spätestens 6 Monate nach der Abberufung endet, die Rechtsprechung noch ein Feststellungsinteresse bejahen wird dürfte zwar anzunehmen sein, bleibt aber abzuwarten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge