Der Aufzug als Anlage des gemeinschaftlichen Gebrauchs ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Aufzüge, die lediglich einem Wohnungs- oder Teileigentum zugeordnet sind oder von diesem ausschließlich genutzt werden (z. B. Speisenaufzug in einer Gaststätte), können auch Bestandteil des Sondereigentums sein.[1]

[1] Bärmann/Pick/Baer, 20. Aufl. 2020, WEG § 5 Rn. 11 und Rn. 12A; Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 7. Aufl. 2022, § 3 Rn. 59; BeckOK WEG/Leidner, 51. Ed. 1.1.2023, WEG § 5 Rn. 45.

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