Balkongeländer sind zwingend Gemeinschaftseigentum.[1]

[1] BayObLG, Beschluss v. 25.9.1996, 2Z BR 79/96, WuM 1997 S. 188; Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 7. Aufl. 2022, Rn. 59.

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