Das Balkongeländer ist als konstruktiver Gebäudeteil und Gegenstand der äußeren Ansicht zwingender Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1]

[1] BayObLG, Beschluss v. 25.9.1996, 2Z BR 79/96, WE 1997 S. 156; Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 7. Aufl. 2022, § 3 Rn. 59a.

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