Ein Baum sowie dessen Früchte sind als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks zwingend Gemeinschaftseigentum.[1]

[1] BGH, Beschluss v. 17.3.2016, V ZR 185/15; AG München, Urteil v. 28.6.2017, 481 C 24911/16 WEG.

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