Die konstruktiven Teile einer Dachterrasse wie z. B. Bodenplatte, Isolierungsschichten, Brüstung etc. sind zwingende Bestandteile des Gemeinschaftseigentums.[1]

Sondereigentumsfähig ist der begehbare Bodenbelag.[2]

[1] BeckOK WEG/Leidner, 51. Ed. 1.1.2023, WEG § 5 Rn. 46.

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