Die Innenbeschläge eines Fensters können Sondereigentum sein, dies gilt entsprechend für den Innenanstrich.[1]

[1] OLG Frankfurt/M., Urteil v. 23.9.1975, 22 U 255/73, NJW 1975 S. 2297; Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 7. Aufl. 2022, § 3 Rn. 30 ff.

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