Die Innenbeschläge eines Fensters können bei entsprechender Vereinbarung Sondereigentum sein, dies gilt entsprechend für die innere Fensterbank.[1]

[1] Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 7. Aufl. 2022, § 3 Rn. 30 ff.

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