Bei haustechnischen Installationen für Wasser, Energie etc. handelt es sich um geschlossene Anlagen, deren eigenmächtige Veränderung Auswirkungen auf die Gesamtanlage haben kann. Heizleitungen der Fußbodenheizung können in diesem Zusammenhang auch innerhalb des Sondereigentums Bestandteil des Gemeinschaftseigentums sein.[1] Höchstrichterlich geklärt ist die Zuordnung nicht: Die h. M. geht davon aus, dass unter oder im Estrich (= Gemeinschaftseigentum) verlegte Heizschlangen einer Fußbodenheizung nicht sondereigentumsfähig und deshalb gemeinschaftliches Eigentum sind.[2] Eine a. A. vertritt die Auffassung, dass die Heizschlangen bei einer Fußbodenheizung nicht zwingend dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen und deshalb sondereigentumsfähig sind.[3]

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