Die Gegensprechanlage ist eine Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs und damit Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1]

[1] AG Böblingen, Beschluss v. 4.7.1996, 11 GR 35/96 WEG, NJW-RR 1996 S. 1297 (Türöffner der Gemeinschaftssprechanlage).

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