Der Heizraum wird als Raum für gemeinschaftliche Dienste dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet.[1]

Zugänge zur gemeinschaftlichen Heizungsanlage stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum.[2]

[1] BGH, Urteil v. 2.2.1979, V ZR 14/77, NJW 1979 S. 2391 (Heizungsanlage); Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 7. Aufl. 2022, Rn. 36.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge