Die Heizungsanlage inklusive aller Installationen und sonstigen Gerätschaften ist als Anlage des gemeinschaftlichen Gebrauchs Gemeinschaftseigentum.[1]

[1] BGH, Urteil v. 2.2.1979, V ZR 14/77, NJW 1979 S. 2391; Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 7. Aufl. 2022, Rn. 34 ff.

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