Eine Klimaanlage, die lediglich der Klimatisierung eines Wohnungs- oder Teileigentums dient, ist Zubehör der Wohnung und somit Bestandteil des Sondereigentums.[1]

[1] OLG Köln, Beschluss v. 28.7.2003, 16 Wx 37/03 (Installation einer Klimaanlage in Gaststätte); BayObLG, Beschluss v. 20.3.2001, 2Z BR 45/01, ZMR 2001 S. 818 (Verbot der Aufstellung von Klimageräten in Sondereigentumseinheiten).

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