Oberlichter, egal ob im Bereich des Sonder-, Teil- oder Gemeinschaftseigentums, sind wesentlicher Bestandteil der Dacheindeckung und deshalb Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1]

[1] KG Berlin, Beschluss v. 13.4.1992, 24 W 2935/91 (Genehmigungspflicht des Einbaus eines Oberlichts in einem Dachgeschosssondereigentum).

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