Rollläden als feste Bestandteile der äußeren Fassade sind Bestandteile des Gemeinschaftseigentums.[1]

Ob im Übrigen insbesondere Rollladengurte Sonder- oder Gemeinschaftseigentum sind, ist umstritten. Mit den besseren Argumenten dürfte es sich um Sondereigentum handeln.[2]

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