Eine dachintegrierte Anlage ist wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und steht damit zwingend im Gemeinschaftseigentum.[1] Beschließen die Wohnungseigentümer die Errichtung einer Aufdachanlage, die allen Wohnungseigentümern dient, handelt es sich ebenfalls um Gemeinschaftseigentum. Möchte ein einzelner Wohnungseigentümer eine Solaranlage zum individuellen Gebrauch installieren, bedarf er – da bauliche Veränderung – eines Gestattungsbeschlusses. Die Anlage steht dann im Sondereigentum des Wohnungseigentümers.
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen