Eine dachintegrierte Anlage ist wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und steht damit zwingend im Gemeinschaftseigentum.[1] Beschließen die Wohnungseigentümer die Errichtung einer Aufdachanlage, die allen Wohnungseigentümern dient, handelt es sich ebenfalls um Gemeinschaftseigentum. Möchte ein einzelner Wohnungseigentümer eine Solaranlage zum individuellen Gebrauch installieren, bedarf er – da bauliche Veränderung – eines Gestattungsbeschlusses. Die Anlage steht dann im Sondereigentum des Wohnungseigentümers.

[1] Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 5 Rn. 50 (Photovoltaikanlage).

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