An der Fassade angebrachte Werbeschilder sind zwingend Gemeinschaftseigentum, weil sie eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums darstellen.[1]

Einnahmen aus einer Werbeanbringung sind Gegenstand des Gemeinschaftsvermögens und damit Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

[1] Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 7. Aufl, 2022, § 3 Rn. 59a (Schilder).

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