Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat dazu Stellung bezogen, ob der Einbau einer Klimaanlage eine privilegierte Maßnahme darstellt und von ihr eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung ausgeht.

Beschlussersetzungsklage eines Wohnungseigentümers

Ein Wohnungseigentümer wohnte im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Er wollte zwei Klimaanlagen mit Split Technik einbauen. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass ein Teil im Bereich der Wohnung und ein Kompressor an der Außenseite der Fassade angebracht werden muss. Weil die Fassade zum Gemeinschaftseigentum gehört, beantragte er, dass die Eigentümerversammlung dem Einbau der beiden Split-Klimaanlagen und den dafür notwendigen Wanddurchbrechungen zustimmt. Dabei berief er sich vor allem darauf, dass er die Klimaanlagen zur Abkühlung benötigt, weil die Anzahl der Hitzetage im Rhein-Main-Gebiet immer mehr zunimmt. Das sei für ihn auch aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge seines Alters unerträglich. Nachdem die Eigentümergemeinschaft dies durch einen Beschluss abgelehnt hatte, ging er dagegen im Wege der Beschlussersetzungsklage gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG vor. Gegen die Abweisung der Klage durch das Amtsgericht Darmstadt legte er Berufung ein. Damit war er jedoch erfolglos.

Was das Gericht zum Einbau einer Klimaanlage entschieden hat

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass der Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf hat, dass ihm der Einbau der Split Klimaanlagen und die dazu erforderlichen Wanddurchbrechungen erlaubt wird

(LG Frankfurt am Main, Beschluss v. 14.8.2023, 2-13 S 5/23).

Einbau von Klimaanlage ist keine privilegierte Maßnahme

Ein Anspruch auf Einbau der Klimaanlagen ergebe sich nicht aus § 20 Abs. 2 WEG, weil es sich um keine privilegierte Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift handelt. Dies begründeten die Richter damit, dass der klagende Eigentümer nicht hinreichend dargelegt habe, dass er eine bauliche Veränderung verlangt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Hierzu reiche eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch Hitze in der Wohnung nicht aus. Vielmehr müsse es um eine Verbesserung im Hinblick auf eine Behinderung gehen.

Benachteiligende bauliche Veränderung durch Split-Klimaanlagen

Ein Anspruch des Eigentümers nach § 20 Abs. 3 WEG scheide hier aus, weil der Einbau einer Split-Klimaanlage mit einer benachteiligenden baulichen Veränderung verbunden ist.

Benachteiligende bauliche Veränderung durch Split-Klimaanlage

Das ergebe sich daraus, dass nur belanglose Beeinträchtigungen der übrigen Eigentümer außer Betracht bleiben sollen. Von daher reiche bereits ein Eingriff in die Bausubstanz oder eine erhebliche Änderung des äußeren Erscheinungsbildes aus. Ein Eingriff in die Bausubstanz liege hier darin, dass das Dach durchbohrt werden muss, um den im Raum befindlichen Innenteil der Klimaanlage mit dem Außenteil zu verbinden. Darüber hinaus sei das Außenteil der Klimaanlage sichtbar, weil es sich im Bereich des Daches befindet.

Aufheizen der Wohnung rechtfertigt keine Ausnahme

Ein Nachteil ist nach Auffassung des Gerichtes nicht aus dem Grund zu verneinen, dass sich die Dachwohnung in den Sommermonaten erheblich aufheizt. Denn dies sei bei Dachgeschosswohnungen bereits beim Erwerb im Jahr 2012 so üblich. Lediglich die Zunahme von heißen Sommertagen in den letzten Jahren reiche nicht aus, um einen Nachteil seitens der übrigen Eigentümer zu verneinen. Schließlich habe der Eigentümer eingeräumt, dass eine Wärmereduzierung auch etwa durch ein Monoblockgerät möglich sei.

Die Entscheidung des Gerichtes ist mittlerweile rechtskräftig.


Einordnung dieser Entscheidung

Diese Gerichtsentscheidung erscheint überzeugend. Das ergibt sich aus der Begründung des LG Frankfurt in einem ähnlichen Fall.

Katalog von Privilegierungen in § 20 Abs. 2 WEG ist abschließend

Es verneinte einen Anspruch des Wohnungseigentümers auf Einbau einer Split-Klimaanlage gem. § 20 Abs. 2 WEG mit der Begründung, dass der in § 20 Abs. 2 WEG genannte Katalog von Maßnahmen abschließend ist. Das ergibt sich nach Auffassung der Richter aus dem Wortlaut der Norm. Nur in einigen speziellen Fällen werde erweiternde Auslegung erwogen, wie etwa bei Parabolantennen. Diese komme jedoch bei Klimaanlagen nicht in Betracht.

(LG Frankfurt am Main, rechtskräftiger Beschluss v. 20.4.2021, 2 – 13 S 133/20).

Gesetzgeber geht es um Barrierefreiheit

Für diese Sichtweise spricht, dass es dem Gesetzgeber bei der Neuregelung des WEG im Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG) um Barrierefreiheit für behinderte Wohnungseigentümer gegangen ist. (Hogenschurz in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl. 2014, § 20 WEG Rd. 53; BT-Drucksache 19/18791, Seite 26 https://dserver.bundestag.de/btd/19/187/1918791.pdf).

Ebenso stellte das Gericht fest, dass von einer benachteiligenden baulichen Veränderung bereits auszugehen ist, wenn diese nicht mehr als ganz geringfügig anzusehen ist. Die Richter begründeten das damit, dass die Schwelle zur Benachteiligung der benachbarten Eigentümer niedrig anzusetzen ist, um den Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG gerecht zu werden.

(LG Frankfurt am Main, rechtskräftiger Beschluss v. 20.4.2021, 2 – 13 S 133/20).

AG Hamburg-St. Georg: Lärm bei Klimaanlagen ist tabu

So sah das auch das das Amtsgericht Hamburg und verneinte einen Anspruch auf Errichtung einer Split-Klimaanlage. Eine negative bauliche Veränderung ergebe sich bereits daraus, dass die Installation und die Durchführung der Leitungen mit einer Substanzverletzung des Gemeinschaftseigentums verbunden sind. Darüber hinaus habe der Eigentümer nicht nachgewiesen, dass der Betrieb der Klimaanlage für die benachbarten Eigentümer störungsfrei erfolgt. Das ergebe sich insbesondere nicht aus einem vorgelegten Gutachten eines Sachverständigen. Es stehe nicht fest, dass keiner der Nachbarn die Geräusche des Kompressors hören wird. So etwas sei insbesondere nachts als unzulässiger Nachteil anzusehen. Selbst ein Geräuschpegel von 25 dB(A)) bis 30 sb (A) vor dem Fenster könne zu laut sein. Allerdings gibt es zu dieser Frage noch keine höchstrichterliche Entscheidung.

(AG Hamburg-St. Georg, rechtskräftiges Urteil v. 24.9.2021, 980a C 46/19).

Praxistipps:

Wohnungseigentümer können den Einbau einer Split-Klimaanlage in ihrer Wohnung nur schwer gegen den Willen der Eigentümerversammlung durchsetzen. Das Problem besteht darin, dass zur Installation normalerweise ein Loch durch die Außenwand gebohrt werden muss, das zum Gemeinschaftseigentum gehört. Darüber hinaus darf der Betrieb mit keinem Lärm für die anderen Eigentümer verbunden sein.

Von daher ist eine schriftliche Vereinbarung empfehlenswert, bei der der Standort des Gerätes und ein maximaler Grenzwert in Dezibel festgelegt wird.

Unter Umständen kommt auch eine Einigung in Betracht, wonach die Split-Klimaanlage nicht z. B. von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr betrieben wird. Wenn das nicht klappt, kommt die Anschaffung einer Klimaanlage ohne Außenteil in Form eines Monoblock-Gerätes infrage.


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